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Menschen  der  unerhörte  Jammer  der  Chrisienheit  noch  lange
fortgedauert  haben.  Aber  Gerson  krieb  die  Prälaten  so  eifrig,
daß  man  auf  der  Synode  Beschlüsse  fesisetzte,  welche  die
Grundlage  eines  ganz  neuen  Kircheurechts,  oder  wenigstens
die  Erneuerung  und  Hervorsuchung  des  alten  waren.  Die
Synode  —  hieß  es  —  habe  ihre  Gewalt  unmittelbar
  von  Gott,  also  von  keinem  Pabst,  nicht  durch  Ausschreibung
  und  Uebertragung  desselben;  selbst  der  Pabst  sey
verbunden,  der  Synode  in  Allem  zu  gehorchen,
was  zum  Glauben,  zur  Ausrottung  der  Ketzerei,  zur  Reformation
  an  Haupt  und  Gliedern  gehdre;  sie  sey  also
von  nun  an  das  höchste  Tribunal  in  der  Kirche,  und
der  Pabst  ihr  untergeordnet.  Herzog  Friedrich  wurde
in  die  Ache  erklärt,  die  Eidgenossen  wurden  aufgerufen,  diese
an  ihm  zu  vollziehen.  Die  damals  gewissenhaften  Schweizer
sagten,  sie  hätten  noch  nicht  lange  dem  Herzoge  einen  Eid
geschworen;  die  Synode  absolvirte  davon.  Der  Herzog  ward
so  geplündert,  daß  er  versprach,  er  wolle  den  Pabst  stellen.
Dieser  war  indeß  schon  nach  Freiburg  geflüchtet.  Er  läßt  ihn
instruiren,  nach  Schaffhausen  zurückzukommen.  Nun  ward
der  Pabst  am  hellen  Mittage  in  Costnitz  wie  ein  Delinquent
durch  den  Burggrafen  von  Nürnberg  hereingeführt.  Sein  Prozeß
  geht  an.  Es  werden  siebenzig  Klage-Punkte
aufgesetzt,  wovon  man  —  so  arg  waten  sie  —  nur  vierzig
vorzulesen  sich  getraute,  obgleich  doch  alle  auf  der  Synode
Anwesenden  gesetzte  Männer  waren.  Er  wurde  nicht  nur  abgesetzt,
  sondern,  damit  er  keine  Sprünge  machen  könnte,  sollte
ihn  der  Kurfürst  von  der  Pfalz  in  Verwahrung  nehmen;
dieser  brachte  ihn  nach  Heidelberg  und  verschaffte  ihm  dort
auf  dem  Schlosse  eine  Zeitlang  eine  schöne  Aussicht.  Der
Neapolitanische  Pabst  (Gregor  XII.)  gab  sich  am  leichtesten,  und
man  behandelte  ihn  am  besten.  Der  Spauische  (Benedikt  XIII.)