30 genfalls von ihrem Curator, eigenhändig unterzeichnete Verzichts-Urkunde — es geschehe diß unmittelbar oder durch den Justiz= Beamten — bei diesem obersten Gerichtshofe einzureichen; oder durch ihren etwa schon bestellten und hiezu besonders bevollmächtigten. Prokurator eine schriftliche Anzeige hievon daselbst uͤbergeben zu lassen. t In dem einen und in dem andern Falle aber muß diese oder jene Verzichts-Urkunde wenigstens acht Tage vor der, zur ersten (wegen der Legismation und Rechrfertigung der Fermalien zu pflegenden) mündlichen Porhandlung in dem Verladungs= Reseripre anbe- raumten Tagfahrt — und zwar nicht blos von dem Wohnorte des verzichtleistenden Theils abgesendet werden, sondern hereits hier bei der öffentlichev Stelle unfehlbar über geben worden seyn: und hat die appellantische Parthei bei einer späteren Entsagung zu ge- warten, daß sie nicht nur 1) zuschlielh in die mit der Vertagung der Rechtssache verknüpften Kosten — son- dern auch, . 2) wenn ihrem Gegner durch die Bestellung und Arbeit seines Procurators, oder auf irgend eine andere Weise, ein Aufwand verursacht worden ist, zu Erstattung dessel- ben verurtheilt — und noch überdis « 3) mit der gesezlichen Strafe von zehn Gulden, oder, nach Beschaffenheit der Um- staͤnde, mit einer noch hoͤheren — werde belegt werden. Diese erneuerte und naͤher bestimmte Verordnung, welche uͤbrigens den Partheien bei ihrer Vorladung als ein wesentlicher Theil des hiezu erlassenen Reseriptes durch den Justiz- Beamten zu eröffnen ist, wird hiemit besonders auch den Obertribunals-Procuratoren, so wie sämtlichen Sachwaltern, zu dem Ende eingeschärft, damit dieselben auch in ihrem Theil, bei Berathung ihrer Clienten und in Beförderung der ihnen auvertrauten Sache, sich hier- nach gebührend zu achten wissen mögen; indem, wenn ihnen, in Fällen einer zu späten Ver- zichrleistung, irgend eine Vernachlästgung und Verschuldung von dieser Seite zur Last fallen würde, sie zu Erstattung des verursachten Kosten-Aufwandes an die unschuldige Parthei un- nachsichtlich angehalten, und, befundenen Umständen nach, mit einer weiteren Ahndung ange- sehen werden sollen. Beschlossen im Kön. Ober-Appellations-Tribunal zu Tübingen, den 12. März 1807. Kön. Ob. Fin. Rechenbank: Die Adressen der denselben angehenden Briefe und Pakete betr. d. d. 17. März 1807. Da bisher öfters Briefe und Paquets in heerschaftlichen Rechnungs-Angelegenheiten von den Königl. Beamtungen unter der Privat-Addresse einzelner Mitglieder des Königl. Ober= Finanz-Rechenbanks unfrankirt eingesendet worden sind; so siehet man sich veranlaßt, alle amtliche Stellen zu erinnern, ihre Briefe und Paquets in Herrschaftlichen - den Finanz- Rechenbank betreffenden Angelegenheiten künfeig jedesmal unmierelbar an den Königlichen Ober-Finanz= Rechenbank zu addressiren, Stuttgart, den r7. März 1807. Erkenntnis des Kön. Ob. App. Tribunals. d. d. 12. März 1807, Tübingen, den r2. März. Bei dem Königl. Ober-Appellations-Tribunal ist in der dahin delegirte, vielseitigen Appellatiens-Sache von Münsingen, zwischen den Glänbigern