Nro. 14. 1807. Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Stagts-und Regierungs-Blatt. Samstag, 4. April. ——-— General-Rescript. — Vorschrift für die über Exemtions-Gesuche von der Kantonspflichtigkeit zu erstat- tenden Berichtgund die Form der denselben beizulegenden Zeugnisse der Ortsvorsteher. d. d. 28. Maͤrz 1807. Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. Bei den Conscriptions-Exemtions-Gesuchen der fuͤr sich oder ihre Söhne und Pupil- len supplicirenden Unterthanen haben Wir so häufig bemerkt, daß Unsere Beamte nicht nur in den hiezu erstatteten Beiberichten nicht alles dasjenige pünctlich beobachteten, was ihnen nach dem Inhalt Unserer Conseriptions-Ordnung zu erfüllen obgelegen hätte, sondern daß auch die denselben beigelegten Attestate nicht in der gehörigen Form ausgestellt waren, wo- durch bei Supplirung der nothwendigen Requisiten eine für die auf Eremtion gesezlich An- spruch habenden Unterthanen, höchstnachtheilige Verzögerung des Geschäftsganges entstehen mupßte. ß Um diesem für die Zukunft zu begegnen, ertheilen wir Unsern sämtlichen Ober= Stabs- und Patrimonialbeamten hierdurch die Weisung, in ihren Berichten zu dergleichen Bitten nach Anleitung des §. 21. der Conseriptions Ordnung alle individuellen Umstände des die Befreiung nachsuchenden Mannes mir gründlicher Genauigkeit auszuführen, daher ein Ertract der bei der Conscribirung aufgenommenen Liste jedesmal dem Berichte beizulegen ist. Und da nach der Vorschrift desselben Paragraphen diese Fälle von den Kreishauptleuten Unserer Königl. Oberlandes-Regierung vorzulegen sind, so weisen Wir dieselben hierdurch an, dafür Sorge zu tragen, daß von den Beamten erschöpfende Berichte erstattet, und die in dem Erx- trakt der Conseriptions-oder Exemtions— Liste enthaltenen Angaben mit den erforderlichen Do- kumenten belegt werden; im Fall sie aber hiebei einen Mangel wahrnehmen wuͤrden, densel— ben noch ergänzen zu lassen, ehe sie die Biteschrift Unserer Kön. Oberlandes-Regierung vor- legen, wobei sie sich nur dann mit ihrem vidir zu begnügen haben, wann obiger Vorschrift ehèrig nachgekommen ist, und sie die Sache durch keine weitere Bemerkungen bestimmter an- zugeben oder zu berichtigen wissen. Im Fall ssch bei solchen Eremtions-Gesuchen auf den §. 17. der Conseriptions-Ordnung berufen, und die unentbehrliche Unterstüzung eines einzigen Sohnes, bei dem die übrigen Requisiten vorhanden sind, gllegirt wörde, wohei dags pflichtmäsige Ermessen des Kreishaupt-