Nro. 16. - 1807. Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staafs-und Regierungs-Blatt. Oienstag, 14. April. .. – x ——— Koͤn. Ministerium des Innern. — Bekanntmachung eines Koͤn. Befehls, wodurch jedem, der nicht Militair, adelicher Güterbesizer ist, oder Cioil Uniform trägt, verboten wird, Cordons auf den Hüten zu haben, d. d. 10. Apr. 180). Seine Kön. Majestät haben durch ein allerhöchstes Decret d. d. ro. April dem Mi- mister des Innern den Befehl ertheile, von Seiten der Polizei das Verbot bekannt zu ma- chen, daß Niemand, wer nicht Militair, adelicher Göüterbestzer, oder Civil = Uniform trägt, Cordons auf den Hüten haben soll, sie seien von Gold, Silber oder Seide, einfär- big, oder mit Farben. Dieses Verbot soll im ganzen Königreich aller Orten gelten, auch sich auf Fremde erstreken, in so fern diese nicht nach ihrem Stand oder Rang durch ihre Landesherrn zu Tragung von Cordons legicimirt sind. · Es haben demnach alle im Koͤnigreich aufgestellte Polizeibehoͤrden und Beamte uͤber der Beobachtung dieser Verordnung, wodurch den mancherlei durch den Mißbrauch der Cordons entstehenden Inconvenienzen vorgebeugt wird, genau zu halten, und einen jeden, der dawider handeln würde, unfehlbar zur Verantwortung und Strafe zu ziehen. Stutg. d. ro. Apr. 1307. Kön. Ob. Appellatlons-Tribunal. — Aufforderung an Diejenigen, welche ihre noch unerörterte an den ehemaligen Reichsgerichten anhängig gewesene Przesse fortsezen wollen. d. d. 31. März 1807. Auf allerhöchsten Befehl Sr. Kön. Majest. werden hiemit alle Diejenigen, die ihre, bei den vormaligen Reichs-Gerichten angebrachte, noch unerörterte Rechtssachen an den Kö- niglich Würtrembergischen hiezu geeigneten Gerichtsstellen forrzusezen, und deren Entscheidung allda zu erhalten gemeint sind, öffentlich aufgerufen, innerhalb Eines Jahrs vom Tage die- ser Bekanntmachung an, diesen ihren Entschluß dem Koͤn. Ober-Appellations-Tribunal zu eroͤffnen, wo sie sodann, nach Beschaffenheit der Sache, und dem Instanzen-Verhältnisse, entweder bei demselben die Entscheidung ihrer Prozesse zu gewärtigen haben, oder an die kompetente Gerichtsstelle damit verwiesen werden sollen: diejenigen Partheien aber, welche innerhalb des vorgeschriebenen Termins diese Erklärung nicht einreichen, haben es sich selbst beizumessen, daß die Unterlassung als eine stillschweigende Entsagung ihrer Prozesse ange- nommen wird, und ste damit nicht weiter gehört werden. Tübingen den 3. Merz 1807. Kön. Ober-Appellations-Tribunal.