Nro. 19. 1807. Königlich Württembergisches Staaks= und Regierungs-Blaktk. Dienstag, 21. April. Koͤnigl. Wuͤrttembergische Hof-Ordnung, d. d. 22. Mart. 1807. (Beschluß.) XI. Aller Abtrag bei Hof, er bestehe in was er wolle, ist, bei der empflndlichsten Strafe, auch befindenden Umständen nach, und im Wiederbetretungsfall bei Cassation ver- boren. Wie dann auch jeder Diener verbunden ist, wenn er dergleichen wahrnimmt, bei der Behörde die Anzeige davon zu machen. *W ElII. Haben Wir schon mehrmalen mie Mißlieben vernehmen müssen, daß in denen Königl. Officen, als Kuche, Caffee= und Bachkammer, Kanditorei, Kellerstube, Apotheke 2c. sich öfters solche Leute aufhalten, welche nicht dahin gehören, und nur am Geschäft hinder- lich sind, oder zu andern Unordnungen Anlaß und Gelegenheit geben: Wir wollen dahero solches nachdrüklich verboten, und samtlichen Officianten aufgegeben haben, hierunter ferner- hin sich nichts zu schulden kommen zu lassen, und dergleichen Dersonen, welche nicht in die Officen gehören, keinen Aufenthalt allda zu gestatten. 7 XIII. Sollen die Hof-Fouriers fleißig Achr haben, daß bei denen niedern Tischen kei- nne Unordnung und unanständige Aufführung vorgehe, und dißfalls die Uebertrerer sogleich anzeigen; auch nicht gestatten, daß an den Tischen bei Hof sich jemand, dem die Kost allda nicht gebühret, eindringe; ingleichem die zu fuͤhrende Speißregister mit der möglichsten Sorg- fali und Zuverlaͤßigkeit nach Pflichten beforgen. XIV. Bei der Aufwartung solle Unsere Hof-Dienerschaft reinlich und in der Livree angezogen, auch mit frisirt und gepudertem Haar erscheinen; bei der Aufwartung selbst sich anstaͤndig bezeigen, nicht mit einander hinter den Sesseln reden, oder Possen treiben, und bei dem Serviren der Speisen und Glaͤfer fuͤrsichtig seyn. · KV. Diejenige Unserer Hof-Bedienten welche bei Anwesenheit fremder Herrschaften, Gesandten oder Cavaliers und Dames, zur Aufwartung dahin beordert werden, sollen nicht nur ihren Dienst fleißtg und getreu versehen, in gehörigem Respect und Achtung gegen die zu bedienende Herrschaft und deren Gefolge bleiben, und niemals von der Aufwartung zur uUnzeit hinweg laufen, sondern auch insbesondere nach Maasgab Unserer unterm 6. Nov. 1755. ergangenen gnädigsten Verordnung, sich bei Strafe der Cassatiom nicht unterstehen, weder mittelbar noch durch Rebenwege einiges Geschenk abzufordern, oder mit demjenigen, so ihnen erwa freiwillig gegeben wird, sich unzufrieden zu bezeugen.