87 auch daß diese Hof= Ordnung alle Jahr einmal, wann der Hof in Stuttgart beisammen, in Anwesenheit der Vorgesezten, den samtlichen Officianten und ganzen niedern Dienerschaft sowohl von Unserer Königl. Garderobbe, als andern Hof= Bedienten, ingleichem denen in Pflicht und Besoldung, folglich unter der Hof-Jurisdiction stehenden Hof= Handwerkslen- ten, und überhaupt allen denjenigen Hofdienern, welche hierunter begriffen, auch denen in das Königl. Schloß Dienstwegen kommenden Cavaliers-Bedienten, vorgelesen werden solle. XXIV. Auch haben diejenige von der Hof-Dienerschaft, welchen ein Eremplar dieser Hof-Ordnung zugestellt wird, dasselbe sorgfältig aufzubewahren, reinlich zu erhalten, wieder- holt zu lesen, und wenn ste etwa aus dem Dienst treten sollten, wieder zum Königl. Ober- Hof-Marschallen-Amt zurük zu geben, welches leztere auch in dem Sterbefall von den Re- likten geschehen soll. . . - 33 surlsuudspcssm haben Wir Uns Cigenhaͤndig unterschrieben, und Unser Koͤnigliches Seeret-Instgel hievor druken lassen. Gegeben Stuttgart, den 22. März 1807. Friderich. : Finanz-Depar . i - - Vro- DIOOP Damanausden-adDecret."d.d.8.Jan.d.J.cingekommem-n Berichten uͤber das Dienst-Einkommen der Beamten zu ersehen gehabt hat, daß diejenigen Ober- und Staabs—- Beamte, welchen die Commun-Rechnungs= Probation zusteht, gröstentheils den Probat. Ver- dienst nicht mit der ersorderlichen Deutlichkeit angezeigt, und viele derselben den Abhör-Ver- dienst mit dem Probations= Verdienst vermischt haben; so wird den betreffenden Ober= und Sctaabs-Beamten hiemit aufgegeben, in Bälde eine nähere Erläuterung einzusenden, und pflicht- mäsig anzuzeigen, wie viel sie bisher an Probations-Verdienst sowohl von den Amtspfleg= und Commun-Rechnungen und den Rechnungen der piorum corporum, als auch von den Vor- mundschafts-Rechnungen, ohne Einrechnung des Abhör-Verdiensts, im Durchschnitt bezogen, und welchen Aufwand sie hievon, sei es durch Ueberlassung eines Theils des Verdiensts an den aufgestellten Commun-Rechnungs-Probator, oder durch Haltung eines Seribenen, in so fern solcher ganz oder zum Theil für die Rechnungs-Probe erforderlich war, zu bestreiten ge- habe haben. Deer. im Kön. Ob. Fin. Dep den 14. Apr. 1807. « . ·..in,Dep.ansämtlicheCameral-a. tural- « DUMDWKM FZPchtFekkaufssSucceßk Berichte betr. e 4 Wiloch *siisl Sturseettel und Den sämtlichen Cameral-Beamten wird hiemit aufgegeben, daß sie die Naturalien-Sturz- Bettel auf den Termin Georgii unfehlbar einsenden, und damit zugleich zuverlässigen allerun- terthänigsten Bericht erstatten sollen: 1) was auf den Vorrath bereits angewiesen und wohin es abzugeben, 2) — bis nöchst Marrint zu Besoldungen und andern Abgaben nach jeder Rubrik erferderlich ist, un « 3) was Jriilh z#n Verkauf öbrig bleibt. Zugleich werden sie angewiesen, hiepon einsweilen die Helste des Quanti pflichtmäsig und mit sorgfältiger Rücsicht auf die wegen des Auf= und Abschlags der Fruche-Preise eintretende Umstände, successive zu verkaufen, und auf den usten jeden Monats die Fruchtverkaufs= Suc- eeß-Berichte zu erstatten, in welchen jedesmal anzuzeigen ist, was verkauft, und dargus nach