Nro. 40. 1807. Königlich" Württembergisches Staats= und Regierungs-Blaktk. Samstag, 4. Jul. — — « in. Kammer III. Dep. an " prkauf Königl. Ob. Fi Spcecß. Berichd ’ — die Fruchtverkaufs- die Königl. Ober-Finanz-Kammer mit Mißfallen hat wahrnehmen müssen, daß die Fuuchsatzaufs= Sureeß-Boricht auf den ersten dieses or rhn von Aens eie ten noch gar nicht, theils von andern sehr unvollständig, und ganz nicht der unterm 1#5. April und 15. Jun. d. J. ertheilten Vorschrift gemäß erstattet worden sind; so wird hie- mit sämtl. Königl. Kameral= Beamten der gemessene Befehl ertheilt, a) die auf den ersten dieß noch ausstehenden Fruchtverkaufs-Succeß= Berichte schleunigst und längstens innerhalb 8 Tagen zur Königl. Ober-Finanz-Kammer 3ten Departements einzusenden; b) diese Succeß-Berichte ganz pünktlich und durchaus nach der Vorschrift vom I5. Apr. und 15. Jun. einzurichten, insbesondere aber aufs genaueste anzuzeigen, wieviel an jeder einzelnen Fruchtsorte, über Abzug des eigenen Bedarfs zu Besoldungen und an- deren Abgaben bis nächst Martini, als disponibler Verrath gegenwärtig noch vorhan- den, mithin zum Verkauf übrig sey? 1 6.) werden diejenigen Beamte, welche die schon länger zum Verkauf ausgesezten Früchte bis jezt noch nicht ganz, oder nur zum kleinern Theil verwerthet haben, wiederholt aufgefordert, die möglichst hohe Verwerthung dieser Früchte pflichtschuldig und mit Eifer sich angelegen seyn zu lassen. Auch sollen d) den bereits schon öfters ergangenen Verordnungen gemäß, ohne besondere Legitimation keine Früchte auf Borg hingegeben, so wie die von verkauften Früchten gegenwärtig etwa noch ausstehenden Gelder unverzuglich beigetrieben, und sammt den vom Fruchr- erlös bei den Beamtungen vorräthigen Geldern, unverzüglich an die Hauptkasse un- mangelhaft eingesendet werden. Deer. Stuttgart, in der Königl. Ob. Fin. Kammer III. Dep. den 3. Jul. 1807. Königl. Katholisch- Geistlicher Rath. An die katholischen Dekane und Dekanats= Commissarien. Vom 23. Jun. 1807. Da kein Geistlicher als Vikar angenommen werden darf, der nicht zuvor von dem Königl. katholisch geistlichen Rath die Erlaubniß dazu erhalten hat, so wird solches