235 bei jede Aeußerung und Handlung des appellantischen Theils in Böiehung auf die von ihm zu beobachtenden Nothfristen und Förmlichkeiten, namentlich zu welcher Stunde die Urtel den Parteien eröffnet oder bekannt worden sei! wann, vor wem, in wie weit, auf welche Weise und in welchen Worten die eine oder die andere interessirte Person hievon die Appellation ergrisfen, und die Akten begehrt habe? pünktlich im Protokol aufzunehmen ist. V.. 10. Einen gleich wesentlichen Bestandtheil der Appellations-Akten macht auch die Urkunde über die geschehene Verkündigung an den appellantischen Theil wegen Auslösung und Ein- legung der geferrigten Akten, deren Inhalt unten (O. u§. 18.) vorkommen wird, aus. „ 1 1. Jeaede dieser einzelnen geschriebenen Säze und Gerichts-Verhandlungen erhält zwar, der Reihe nach, ihre Zahl, und eine den Hauptinhalt und die Zeit möglichsikurz und deutlich bezeichnende Aufschrift; es ist sedoch der ganze Akten-Faseikel zu Erleichterung des Nach- schlazens mit durchaus laufenden Zahlen zu paginiren. 12. Zu gleichem Endzwek wird derselbe zu Anfang mit einem colonnenweise geschriebenen Direktorium, oder Verzeichnisse der einzelnen Akten-Theile dergestalt versehen, daß in der ersten Reihe herunter die Zahlen der einzelnen Verhandlungen, in der 21#en die Auf- schriften mit den untergesezten Zeit-Daten, und in der 3ten die Anzahl der Seiten, wo jene Verhandlungen in dem paginirten Akten-Bund anfangen und enden, auf eine mit dem In- halt übereinstimmende und in die Augen fallende Weise eingetragen sind. . 1. Als Ei#leitung oder Vorrede erhalten die Appellations-Akten eine an das Königl. Ober- Tribunal gerichtete Missive (Aposecel) worin das Gericht, von welchem, theils alles Las- jenige, was es über den Gang des Prozesses, oder etwa über den Werth und zu Widerle- gung der Appellations-Gründe noch besonders bemerken zu müssen glaubt, kürzlich vortra- gen mag, theils und vorzüglich aber die unmangelhafte Ausfertigung der Akten und ihre Gleichförmigkeit mit den Urschriften zu bescheinen hat. 14. Endlich ist der auf diese Art geordnere Akren-Fascikel, welcher nicht anders als gehe- tet oder eingebunden ausgegeben werden darf, am Schlusse mit einem Verzeichnisse sämmelicher für die Ausfertigung angerechneten Gebühren und Kosten zu versehen, und auf der ersten Seite des Bandes dergestalt zu rubriciren, daß " 1) die Gerichtsstellen, von und an welche appellirt worden ist, benannt — 2) alle Personen, welche in dem befragten Rechrsstreit als Parteien oder Interessen- ten gehandelt haben, nach ihrem Vor= und Zunamen, Stande und Wohnorten, wie auch bei Weibs-Personen, Mündeln oder Minderjährigen, derselben Beistände oder Vormünder bestimmt aufgeführt — hiebei aber immerhin diejenige Parkei, welche im Verhältnisse gegen denjenigen Oberrichter, ror welchem nun die Sache anhängig ist, den appellantischen Theil bildet, vorangesezt, übrigens bei diesem sowohl, als bei der ihm gegenüberstehen- den appellatischen Partei die Rolle des Klägers oder Beklagten, als in welcher jeue in er- ster Instanz L#hander haben, mitbemerkt; und endlich 3) der Streit-Gegenstand mit Begimmtheit und Deutlichkeit kürzlich bezeichnet wird.