Nro. 66. 1807. Königlich Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. Samstag, 15. August. —. —— —. Instruction für das Königl. Medicinal, Departement, vom 23. Jun, 1807. (Beschluß.) . .2-. Wenn die Epidemie bedeutend zu. * aifängt: so hat das Medicinal-Departemene Hievon eine Anzeige zu machen, welches- auch in dem Fall zu brobachten ist, wenn Umstän- de eintreten, welche eine. außerordentliche Hulfe erfordern. An den Kosten epidemischer Krankheiten hat künftig die Koͤnigl. Central-Staatskasse zwei Drittel zu übernehmen. , *-• » Es ist daher von Zeit zu Zeit der Betrag dieser Kosten nach vorgaͤngiger Moderation dem Königl. Staats-Ministerium vorzulegen, welches obgedachte Kasse durch ihre Behoͤrde zur Ausbezahlung ihrer Raten legitimiren lassen, und zugleich das Oberlandes-Oeconomie- Collegium anweisen wird, an die betreffenden Kommunkassen unter Concurrenz der piorum corporum das weitere Drittel. in dekretiren. O . Es ist aber, wenn ein Beitrag von der Koöͤnigl. Central-Staatskasse erwartet werden will, erforderlich, daß die Epidemie in Zeiten an das Medieinal-Departement einberichtet, und unter dessen Leitung behandelt worden seye. E Vermögliche Kranke, welche die Arzneyen bezahlen können, werdem nicht in das allge- meine Kosten-Verzeichniß aufgenommen. ».«. « ,· Uebrigens lassen wir es dabei bewenden, daß die Koften, welche auf Heilung der von: tollen Hunden gebissenen Menschen verwendet worden sind, fernerhin nach, Art, der Epidemie- Kosten repartirt. werden., » G. 26. 2) Gehört zu dem Ressort des Medicinal-Departements auch der Gesundheits= Zustand der Hausthiere., r*-“ "" » . Es her daher die Einleitung zu treffen, daß, wenn allgemeine Krankheitem drohen in dem der Gefahr zunächst ausgesezten Distrikt von- jedem einzelnen Fall“, welcher mur der all- gemeinen Krankheit Aehnlichkeit hat, schleunige Anzeige bei. der obrigkeitlichen Behorde ge: macht, und zur weitern Kenntniß gebracht werde: - . W 27. . -- » . ’·«-« . #77 Bei entschiedenem Ausbruch, einer allgemeinen, besonders einer. anstekendem Krankhein