3242 b) Sind Bloͤsen von 100 und mehr Morgen in Theile zu 40 bis so Mergen, durch Nicht-Wege von 1 Ruthe breit, abzutheilen, und auf diesen die Heiden gleichfalls vorher wegzuschaffen, um das Feuer hier leichter aufhalten zu können. Tc) Ist zum Abbrennen eine hinlängliche Anzahl Mannschaf#, mit den nöthigen Löschwerk- zeugen, unter der Aufsicht der Forst-Officianten, welche überhaurt das ganze Geschäft zu ordnen und zu leiten haben, beizuziehen, keine größere Fläche, als höchstens von so Morgen auf einmal anzuzünden, mithin ein Stük nach dem andern abzubrennen. 4) Sell das Abbrennen bei ganz trokner, windstiller Witterung vorgenommen, und jeder abgebrannte Plaz so lang Tag und Nacht von vertrauten Leuten bewacht werden, bis des Feuer genzlich gelbscht ist. «» K. 23. Verbot der Holzfakeln. Der Gebrauch der Holzfakeln in den Waldungen ist sowohl Reisenden als herrschaft- lichen Frohn- und andern Boten, so wie allen in den Waldungen beschaͤftigten Personen, bei der - hienach bestimmten gesezlichen Strafe, von Georgii bis Martini, ohne Ausnahme verboten, und haben in der angezeigten Periode sich alle diese im Nothfall wohl verwahrter Laternen zu bedienen. · 5.24.Bot-fichtbeidemTabakrauchem Da ganz ausgetroknetes Moos in den Waldungen leicht Feuer fängt, so ist das Tabak- rauchen in den Waldungen nur aus wohlverwahrten Tabakspfeifen mit Dekeln zu gestatter #§. 25. Vorsicht bei dem Schießen. Diesenigen Förster, Beiknechte und Jäger-Pursche, welche in den Sommer-Menaten in Nadel-Waldungen schießen, sollen nach dem Schuß sogleich den. brennenden Pfropf, ober das Pflaster zertreten und auslöschen, damir hierdurch kein Anlaß zu Waldbränden gegeben werde. §. 26. III. Straf-Verfügungen gegen die Uebertreter. Im Fall Jemand sich eine Uebertretung der vorstehenden Verordnungen, oder die, für die Waldgeschäfte angestellten und beeidigten, oder in den Waldungen mit Oberforstamtlicher Erlaubniß beschäftigten, und zum Feuern legitimirten Personen sich eine schuldhafte Ver- nachläßigung der ihnen vorgeschriebenen Vorsichts-Maßregeln zur Last fallen lassen sollren: so sind sie, wenn durch ihr Verschulden kein Schaden angerichtet worden, bei dem ersten Fall mit der Legalstrafe von 14 fl. unnachläßig ## belegen, im Wiederholungsfall aber ist die Sache an die Königl. Ober-Regierung zur Verhängung einer strengen, dem Vergehen angemessenen Leibesstrafe berichtlich anzuzeigen. Sollte aber durch das Verschulden eines Uebertreters der vorstehenden Verordnungen wirklich ein Schaden angerichtet worden seyn, so findet nur das Erkenntniß jener höhern Behörde, oder Unsers Königl. Criminal Gerichtshofes Stätt, von welchem je nach dem Grad der Verschuldung, der Beträchtlichkeit des Schadens, und der genauen Abwägung der bereiteten Gefahr, neben Zuerkennung des Schaden, und Kesten-Ersazes, eine geschärste Festungs= oder Zuchthaus= Strafe erkannt werden wird. K. 27. Gegen diejenigen, welche vorsaͤzlich und boshaft einen Waldbrand erregen sollten, wird eriminell verfahren, und es werden die, auf die Brandstiftung gesezten peinlichen Strafen von mehrjaͤhrigem Zuchthaus in Anwendnng gebracht werden.