566 der zum Verkauf angewiesenen Natural-Vorraͤthe, der haͤufig an sie erlassenen Erinnerun— gen ungeachtet, nicht mit dem schuldigen Eifer angelegen seyn lassen, auch, daß gegen die bestehende gesezliche Ordnung der Erlös für verkaufte Früchte nicht von jedem Beamten segleich bei Abfassuug derselben eingezogen, und zur Königl. Haupt-Casse eingesender wird, so erinnert man hiemit sämtl. Cameral Beamten des Königreichs wiederholt und alles Ern- stes, nicht nur die auf ihren Beamtungs-Speichern noch vorräthig liegenden alten Früchte gegen baare Bezahlung in coursirenden Preisen schleunig zu verkaufen, und bei dem Ver- kauf lediglich diejenigen Früchte, welche zu andern Bestimmungen bereits specialiter ange- wiesen sind, vorzubehalten, sondern überhaupt auch für die strenge Beitreibung der verfalle- nen Cameral= und namentlich auch der sogenaunten Martin#.= Gefäll-Gelder, die eifrigste Sorge zu tragen. Decret. Stuttgart in Königl. Ober-Finanz-Kammer, Landwirthsch. De- partem. den 13. Nov. 1807. Befebll des Kdaigl. Medicinal-Departements an die Königl. Ober= und Souverainetäts- Aemter, wegen Einsendung eines Verzeschnisses über die für das Medicinal. Wesen aufge- stellten Personen, d. d. rb. Nov. 1807. Da zu Leitung der Medicinal-Anstalten eine Uebersicht und nähere Kenntniß der für das Medicinal= Fach aufgestellten Personen erforderlich ist, so wird den Königl. Ober= und Souverainetäts-Aemtern der Auftrag gemacht, in Gemeinschaft mie den Physicis über alle hierher gehörige Personen tabellarische Verzeichnisse zu fertigen, und in denselben folgendes zu bemerken, und zwar . A. bei den ordentlichen und außerordemlichen Physicis, Medicinae Practicis, gradute- ten Wundärzten, Oberamts-Chirurgen, Accoucheurs und Operatenrs, auch Thierärzten, im so fern sie studirt haben, « « -a)Lebens-Altser. b) Zeit der Anstellung. c) Akademische Studien — wo? wie lang? — gelehrte Reisen, akademische Grade, herausgegebene Schriften, ob er sich außer der medicinischen Praxis einem beson- dern Zweige der medicinischen oder Natur-Wissenschaften vorzüglich widme. d) Prüfung auf die Stelle, wo und wann sie geschehen? welche Legitimarion zur Praxis 7 ,- e).«Besol·d«ung-,vonwelcher.Behörde.,undworinsie-bestehe? B. Bei den Apothekern eben dasselbe von a bis d. — alsdann noch e) wann die Apotheke errichtet worden sey? Bei den Barbierern und Badern; a) Alter. b) Pruͤfung, wo sie geschehen sey? · c) Meisterbrief, von wem, und mit welchen Einschränkungen etwa die chirurgische Praris erlaubt worden sey ?7 4d) Anzahl der aa) Gesellen bb) Lehrjungen. -*