4 haben wollen, zu beziehen, von den in jedem Ort befindlichen auswaͤrtigen Personen ist alle Jahre auf diesen Tag eine Zählung zu veranstalten. Die Notizen in Ansehung der Orts- angehörigen können gröstentheils aus den Familen-Registern ausgehoben werden. XIII) An die Fertigung der Orts-Bevölkerungs Tabellen, wozu gedrukte Tabellen von den Hof= und Konzlei: Buchdrukern Gebrüder Mäntler zu nehmen sind, ist jedesmal gleich in den ersten Tagen des Januars Hand anzulegen, und dieses Geschäft so zu beschleuni- gen, daß innerhalb desselben Monats die Tabellen über alle Ober= und Souverainetäts-Aem- ter des gesammten Königreichs bei dem Ober-Policei-Departement der Königl. Ober-Regie= rung unfehlbar einkommen. Sollten wider Erwartung am lezten Tag des Januars von ei- nem oder dem andern Kreisamt die Tabellen nicht eingelangt seyn: so wird man dieselben auf Kosten der Schuldhaften durch eigene Boten abholen lassen. Da übrigens vorauszusehen ist, daß für das nächstkünftige Jahr 180#8. wegen der noch erforderlichen Verbereitungen die Einsendung der Tabellen nach der neuen Vorschrift inner- halb jenes Termins nicht erfolgen kann: so wollen Wir für dißmal unter Röksichtnehmung auf die zur Einrichtung der neuen Familien-Register gestattete sechsmonatliche Zeitfrist den 30. Jun. des künftigen Jahrs ausnahmsweise als den Tag, auf welchen sich die Bevölke- rungs-Tabellen dieses Jahrs zu beziehen haben, bestimmt, und den 3r. Jul. als den läng- sten Termin, innerhalb dessen dieselben eingeschikt seyn sollen, festgesezt haben. Daran 2c. Stuttgart, in Kön. Ob. Regier. Ober-Policei-Departement, den 43. Dec. 130# Ad Mand. Sacrza Regiæ Maj. C. D. an sämtliche Oberämter der vormaligen sogenonnten Alt= und Neu-Württembergischen Lande. « d. d. 17. Dec. 1807. Da mit dem 1. Jenner 18308. die allgemeine Brand, Versicherungs-Anstalt für das ganze Königreich ihren Anfang nimmt, und es daher nöthig ist, daß die Rechnungen der bis daher in Alt= und Neu-MWürttemberg bestandenen besonderen Brandversicherungs-Cassen gehörig geschlossen werden: so erhalten hiemit sämtliche Oberämter gedachter vormals Alt- und Reu-Württembergischen Lande den gemessensten Befehl, gleich nach dem 1. Jenner ##88. alle rükständige Forderungen an eine oder die andere dieser Cassen, folglich alle noch nicht einberichtete vor dem 1. Jenner rzos. vorgekommene Brandfälle bei der Königl Ober-Re- gierung Ober Policei= Depart und zwar längstens bis Lichtmeß 1808. einzugeben, indem nach Berfluß dieses Termins keine Forderung mehr angenommen wird. Eben so wird den in einigen der neuesten Koͤnigl. Staaten vormals bestandenen Sepa- rat: Brand-Bersicherungs-Gesellschaften, deren Verbindung nicht schon früher aufgelöße worden ist, aufgegeben, ihr Rechnungswesen dermassen zu schliessen, daß sie noch alle Schul- digkeiten der BrandVersicherungs-Cassen bis zum 31. Dec. 1807. in möglichster Bälde berichtigen, und dadurch die Einleitungen zu Einführung der allgemeinen Brand Versiche- rungs-Casse fürs ganze Königreich auch ihres Orts erleichtern. Decrezum, Stuttgart, den 17. Dec. 1807. Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen. 1) Ju der hofgerichtlichen, hieher gewiesenen Appellations" Sache von Urach, zwischen Johann Jacob Berstecher; Conrao Gollmer und Jakob Friedrich Baur, Kl. Appellanten,