Nro. 2. 1208. 9 Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blak. Samstag, 16. Jan. Königl. Reichs-Ober-Post-Direction; an sämmtliche Königl. Postämter. Erneurung der Verordnung vom 5. Merz 1807. einige bei Stellung der Amts-Rechnungen zu beob- achtende Punkte betreffend, d. d. 6. Jan. 1803. Samtliche Königl. Postämter sind unterm §s. Merz v. J. des Staats und Regierungs- Blatts Nr. d. angewiesen worden, ihre Amts-Rechnungen und Gelder nach Ablauf eines jeden Quartals innerhalb der ersten 1s Tage an die Königl. Reichs-Ober-Post-Direction ein- zusenden. Es lehret aber die Erfahrung, daß mehrere derselben diesem Befehl nicht nur nicht gehörig nachkommen, sondern auch die Rechnungs-Beilagen sehr mangelhaft abgeben, und wohl gar einige Zeit darauf erst nachsenden. Unte - Beziehung auf den oben angeführten Befehl werden daher die Königl. Postäm- ter wiederholt und nachdrüklichst angewiesen, ihre samtliche, Quartalweise zu stellende Brief- Postwagen= und Hauderers-Rechnungen in dem anberaumten Termin und nicht zu verschiede- nen Zeiten, sondern pünkrlich und auf Einmal einzusenden, auch sie mit allen dazu ge- hörigen Beilagen, Postwagen= und Correspondenz= Charten, Hauderers= Scheinen 2c. zu versehen. Die Amts-Gelder sind an die Königl. General= Post-Casse zu übermachen, dabei wird aber wegen der Auslagen reutend und fahrender Post, und der Staffetten= und Zei- tungs= Gelder, welche mehrere Postämter hieher zu emrichten haben, angemerkt, daß diesel- bige einzig und allein das hiesige General-Postamt angehen, und daher nicht an die Gene- ral-Post-Casse, sondern an das erstere zu addressiren und einzusenden sind; auch ist nach der früheren Verordnung mit den benachbarten frimden Posten, womit die Königl. Postäm- ter wegen des Zutax-Porto zum Theil in Verrechnung stehen, quartalweise, und im Unter- lassungs-Fall bei schwerer Ahndung pünktlich abzurechnen. Wornach sich also die Königl. Yostämter zu achten wissen werden. 1 Königl. Ob. Reg. Ob. policei- Dep. Verbot, Post-Tabellen ohne Erlaubniß drucken zu lassen, « d. d. 31. Dec 1807. Da Unregelmaͤssigkeiten und unrichtige Belehrung des Publikums uͤber den Abgang der Posten veranlaßt werden koͤnnten, wenn die Post-Tabellen der Ober-Postaͤmter in Calendern,