Nro. 3. 1808. 17 Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blakt. Samstag, 23. Jan. Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Doepart. An sämtl. Kön. Cameral -Beamte, d. d. 13. Jan. 1808. Den sämtlichen Königl. Cameral Beamten wird allergnädigst befohlen, daß sie künf- tig, und zwar alljährlich auf Bartholomäi, der Königl. Ober Finanz- Kammer, Landwirch= schaftl. Departement berichtlich anzeigen sollen, ob, und was sie zu ihren Kellereien und Keltern, an Reifen-Taug= und Keltern-Holz nöthig haben. Decretum Stuttgart in Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthschaftl. Depart. den 13. Jan. 1803. Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Depart. An sämtl. Kön. Cameral-Beamte, d. d. 15. Jan. 1808. Sämtliche Kön. Cameral-Beamte werden hiemit aufgefordert, ohne Aufenthale in Hin- siche auf die in ihren Cameral-Bezirken befindlichen Königl. sowohl eigenen als Souverai- netäts= oder Patrimonial-Orte zu berichten: Wie viele Papier= Fabriquen oder Papier-Müh- len in solchen bestehen, und wie sie betrieben werden? Ob wann - von welcher Stelle- an welche inn-oder auslaͤndische Sammler oder fuͤr welche Papier-Fabriquen- uͤber welche Orte und Distrikte - für welches Concessions-Geld - auf welche Zeit und überhaupt unter wel- chen B-dingungen das Recht, Lumpen zu sammlen, ertheilt sei. Wobei sich die weiteren bemerkenswerthen Umstände und namentlich das anzuführen ha- ben, wie ihre Cameral-Bezirke künftig allenfalls zum Lumpen-Sammlen schiklich und zwek- mäsig abzutheilen wären. Decret. Stuttgart in Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. De- partement, den 15. Jan. 1808. Decret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Rechnungs Dep. An sämtl. Kreissteuer-Räthe, die Einsendung rükständiger Berichte bekr. d. d. 10. Jan. 1808. Sämtliche Kreis= Steuerräthe werden hiedurch erinnert, die noch rükständigen Berichte über die Geschäfte, welche sie in dem Laufe des verflossenen Jahrs in ihrer amtlichen Qua- lität verrichtet haben, in Gemäzheit ihrer Instruktion G. 21. in Bälde an die Königl. Ober-Finanz-Kammer, Rechnungs-Departement, einzusenrden. Decret, Stuttgart, in Kön. Ober-Finanz-Kammer, Rechn, Dep, den 19. Jan. 1308.,