35 Lorgeschriebene Art zu schätzen, und sind sodann ebenfalls von dem Zeitpunkte an, wo die Schähung auf die gesehliche Art rorgenommen, und in das Drotokoll eingetragen worden ist, als in das Institut aufgenommen zu betrachten. —- d.12.FormderallgemeimnjährlichenAbänderungssTabellem Wegen aller dieser und auderer Veraͤnderungen, welche sich in dem Laufe eines jeden Rechnungsjahrs sowohl in Ausehung der bereits versicherten Gebaͤude, deren Anschlaͤge und Inhaber, als in Ansehung ganz neu aufgeführter Gebäude zutragen, ist von den Ober= und Souverainetäts-Beamten längstens 14 Tage nach Georgii, unter abschriftlicher Beilegung der Abänderungs-Tabellen zur Königl. Ober-Regierung vollständiger Bericht zu erstatten. Zu dem Ende hat derselbe die Anordnung zu treffen, daß noch vor Geergit sämtliche Orts-Kataster genau revidirt, die eingetragenen Veränderungen geprüft, und die etwa wahr- genommenen Mängel ergänzt, sodann aber durch den Stadt= und Amtsschreiber auch in dem Amts-Kataster die nöthigen Abänderungen vorgenommen werden. §. 13. Fortfezung Die Form der dießfallsigen Abänderungs-Tabellen ist aus der Beilage Lit. B. zu ersehen. In die Tabellen sind nur diesenigen Gebäude aufzunehmen, wegen welcher eine Abände= rung in dem Kataster nothwendig wird, nämlich a.) welche einen neuen Besizer erhalten haben, b.) deren Anschlagssumme verändert worden ist, Bc.) welche neu aufgebaut worden sind, d.) welche abgebrannt oder abgebrochen worden sind, e.) diejenigen, in welchen solche Feuerwerke in Abgang gekommen, oder solche gegen die Feuer= und Bau, Ordnung laufenden Fehler verbessert worden sind, wegen deren vor- hin bei einem zu leistenden Ersaze der respve, Ste oder ote Theil in Abzug gebrache worden wäre, und endlich auch f.) diesenigen, in welchen dergleichen Feuerwerke neu eingerichtet worden sind. In der ersten Columne sind die Orte, wo sich Veränderungen ereignet haben, in der- jenigen Ordnung folgen zu lassen, in welcher sie in das Amts-Kataster eingetragen sind. In der zweiten Columne fsind alle Gebäude, die eine Veränderung erlitten haben, nach der Reihe der Nummern einzutragen. Es darf daher keine höhere Nummer vor der nies dern kommen. Auch finden keine besondere Abeheilungen nach der Verschiedenheit der vorgegangenen Veränderungen, z. B. Gebäude, deren Inhaber sich verändert haben, deren Anschlag verän- dert worden ist, welche ganz neu aufgeführt, oder in Abgang gerathen sind u. #w. Statt. In der Haupt-Columne der Haus-Inhaber, welche sich in die der vorigen, und die der gegenwärtigen abtheilt, sind in jene auch die Inhaber abgebrannter oder abgebrochener Gebäude sowohl, als die Namen derjenigen, welche ein Gebäude verkauft, vertauscht., ver- schenkt 2c. haben, einzuzeichnen. In der Columne der gegenwäctigen Haus-Inhaber sind diejenige Personen, welche ein Gebäude erkauft, geerbe, verbessert, oder neu erbaut r2c. haben, einzutragen. Hiebei ist zugleich anzuführen, welchen Antheil ein Haus Inhaber, wenn deren mehrere sind, an dem eingetragenen Gebäude besizt, und wie hoch jeder Antheil angeschlagen ist.