106 leihen bestellt werden, sind unverbindlich, und der Pfandglaubiger ist schuldig, das Pfand ohne Entgeld herauszugeben. 2) Alle Spiel= und Bürgschafts-Schulden eines Studierenden für Andere. . 3) Schulden die aus einem mit einem Juden geschlossenen Contrakte entsprungen, und in Tübingen ohne Rectorat-Amtliche, oder anderwaͤrts ohne gerichtliche Erkenntniß zu Stande gekommen sind. 4) Alle Schulden an Schild= und Gassenwirthe, insofern diese nicht die gewöhnliche Kost (wovon unten ad II. 1. die Rede ist) betreffen. 5) Schulden an Conditoren für Liqueurs, fremde Weine, geistige Getränke oder Bak- werk, Confect. 0) Schulden für Bücher und gedrukte Schriften, welche von andern als den Num. II. 3. unten genannten Personen an Studierende verkauft wurden. 7) Jede Schuld an Handwerkslente überhaupt für Arbeiten, welche sie entweder einem Studierenden machten, ehe noch der vorige Handwerksmann des nemlichen Gewerbs für seine Forderung befriedigt war, oder welche die gewöhnliche Bedürfnisse der Stu- dierenden überschreiten. Insbesondere können die Schneider, wenn sie von Kaufleuten für Studierende Waaren auf ihren Credit ausnehmen, wegen ihres Regresses an den Studierenden, für den sie sich verbürgten, schlechterdings keine rechtliche Hülfe erwarten. 8) Alle Schulden fur Waaren oder Sachen von Werth, die einem Studierenden in der Absicht verkauft wurden, damit derselbe, um Geld zu erhalten, sie verwerthen könne. Kauft ein Dritter dergleichen Waaren von einem Studierenden, so sind sie der Confiscation unterworfen. II. In Ansehung derjenigen Schulden der Studierenden, welche ihre rechtliche Verbind- lichkeit, auch wenn die oben bedingte Einwilligung nicht vorangegangen wäre, behalten sol- len, wollen Wir hiemit folgende Bestimmungen in Hinsicht auf die Zeit oder die Summe festgesezt haben. 1) Hausmiethe; Bettzinuß; Waschgeld, Dienst= Perükenmacher= und Barbierer-Lohn, Arzneien, Belohnung des Arztes; Kostgeld für den gewöhnlichen Tisch, mit Einschluß des Weins, und für regelmäßiges Frühstük; Verdienst für den Druk und Einband der Disputation eines Studierenden, der seine Studien auf der Universität fortsezt, dürfen von Vakanz zu Vakanz creditirt werden. Wenn aber nach Verfluß der nächsten Vakanz die Bezalung nicht erfolgt, so muß dem Rektor der Universität innerhalb der ersten vier Wochen bei Verlust der Forde- rung eine Anzeige davon gemacht werden. 2) Für den Unterricht in den Erercitien, wie Reiten, Fechten, Tanzen, Ballspiel, Mu- sik und dergleichen, so wie in den lebenden Sprachen ist am Ende des zweiten Me. nats das Honorar für den ersten Monat zu bezahlen, mithin nur auf zwei Monale Credit zu geben, und der Rükstand des ersten, am Ende des zweiten Monats, dem Rectorat: Amt anzuzeigen. 3) Die Buchhändler dürfen bis auf die Summe von dreißig Gulden, die Antiquare und Disputationshändler auf fünfjehn Gulden, von Halbjahr zu Halbjahr creditiren.