16 leistet habe; so wird denselben aufgegeben, längstens inner 3 Wechen nach.-, Geergii zu berichten: 1) was auf diesen Termin an Geld-Ausständen 99½) von vorigen Jahren und db) vom lezten Jahr den Rechnungs-Rubriken nach 2) was an dergleichen an etwa mir Legitimation Angeborgrem 2c. in dem nächsten Jahr zuverläßig eingehen könne und bis wann? 3) zu was sich späterhin Hoffnung zu machen und 4) was inerigibel sei? t der Rönigl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. Die Pensions-Zahlun Dectet det Koͤnis Lin. ua. d. d. 2. Apr. 1809.7 Penstons-Jahlungen Se. Königl. Majest. haben allergnädigst zu verordnen geruher, daß von Königl. Kassen sämtliche Pensionen nur alsdann ausbezahlt werden sollen, wenn die für dieselbe ausgestellten Quittungen vorher von dem geheimen Rath und Ober-Finanz-Kammer= Director von Massenbach visirt seien. Es wird daher solches hiedurch zu jedermanns Rachriche und Nachachtung bekannt gemacht. Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Departem. an die Koͤnigl. Cameral-Beamtungen, das Abbrennen der vorraͤthigen Hefe, und die Einlieferung des Branntenweins an die Kön. Hof-Kellerei Stuttgart betr. d. d. 4. Apr. 1808. Denjenigen Cameral-Beamten, welche Weingefaͤlle in Administtation haben, mit Aus- nahme der in Radolphzell, Hofen, Stokach, Kuͤnzelsau, Schoͤnthal, Moͤkmuͤhl, Herrenalb und Renenbürg, wird hiemit der Befehl ertheilt, sowohl die Hefe, welche der neue Wein abgesezt har, als auch diejenige, welche vom vorigen Jahr etwa noch zugegen ist, sogleich durch die herrschaftliche Kiefer abbrennen zu lassen, und den erzeugten Brantwein nebst dem Vorrath an dergleichen seit vorigen Jahren, in die Königl. Hof-Kellerei Stutcgar gegen Vergleichung mit der Cameral= Verwaltung daselbst, einzuliefern. Die Beamte von Rabolphzell, Hofen r2c. hingegen werden hiemit angewiesen, die er- zeu gte Hefe nach hinlänglicher Bekanntmachung in ihren und den nächsten Cameral-= Bezir= ken an die Meistbierenden unter Vorbehalt allerhöchster Ratifsication zu verkaufen. Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depark an die Cameral- Veamte, das Kapl##tuliren ihrer Rapiate betr. d. d. 7. Apr. 1808. Da man den Cameral-Beamten hiernächstens eine Vorschrift zu geben gedenkt, wie sie zum Aufzeichnen der amtlichen Einnahmen und Ausgaben ihre Rapiate einrichten follen, so werden dieselbe hiervon zu dem Ende vorläufig in Kenntniß geseze, um indessen dem Ka- pituliren ihrer Rapiate für das nächste Rechnungs-Jahr noch Aufschub zu geben, und, wann neue Einnahmen oder Ausgaben vorfallen, sie einstweilen allein in das Journal von 1803. einzuzeichnen. Erkenntnisse des Koͤn. Ober-Justiz-Collegii IIten Senats in Wechsel-Appellations-u. Ehe-Sachen. Stuttgart, den zo, Merz Auf erhobene Wechselklage des Handelsmann Getelieb Ur-