Nro. 17.— 1 8 0 8. 209 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 23. April. Kön. Ob. Regierung, Regim. Depart. Die Söhne der Conscriptions-Obligaten dürfen ohne erhaltene allerhöchste Erlaubnis weder studiren, noch die von der Conscription eximirende freie Künste erlernen. Da Se. Königl. Maj. verordnet haben, daß weder zu Stutegart noch anderswo die Söhne der Conseriptions Obligaten, ausser denjenigen, denen es nur Concessionsweise erlaubt ist, studiren, auch sich niche, ohne vorher nachgesuchte Erlaubniß, den von der Conseription erimirenden freien Künsten widmen sollen; so wird den Königl. Kreis= und Oberämctern solches zu ihrer Nachricht und Nachachtung bekanmt gemacht. Decr. Stuttg. den # g0S. Königl. Ober-Regierung, Regimin. Depart. Ad Mand Sacr Reg. Mas. pr. Kön. Ober-Regierung, Regim. Depart. Aufhebung der bisher auf den Kleemeistern oder Abdekern ruhenden Anrüchtigkeit in Hinsicht auf Militär-Conseription. d. d. u. Apr. 180. Se. Königl. Maj., haben die bisher auf den Kleemeistern oder Abdekern ruhende Anrüchtigkeit oder levis note macusa in der Hinsicht, daß sie bei der Militär= Conseription zum Militär gezogen werden können, jedoch mit Ausnahme Eines dergleichen Subjecte, wo deren mehrere vorhanden sind, für die Zukunft aufgehoben, welches hiemit sämtlichen Kreis= und Oberämtern zur Nachricht und Nachachtung eröfnet wird. Stuttgart, in Kön. Ober-Regierung, Regim. Depart. den 3 . Apr. 1808. Signatur der Königl. Reichs-Ober-Post-Direction on samtliche Kön. Postämter, die Angabe des Inhalts und Werths bei Pakeren, welche mit dem Postwagen versandt werden, betreffend; d. d. 10. Apr. 1808. Den sämtlichen Königl. General= auch Ober; und Postämtern wird die längst bekannte Verordnung: „nach welcher sie gehalten sind, kein Paket, keine Colli und überhaupt keine Postwagen-Effecten, worinn sie auch bestehen mögen, anzunehmen, wenn nicht zuvöderist von dem Aufgeber der Inhalt und Werth auf der Abddresse des Pakets oder eines dazu ge- gebenen Briefs deutlich angegeben worden ist,“ um so mehr zur genauesten Befolgung ein- geschärft, als nach den längst bestehenden Zoll= Einrichtungen sowohl im Königreich Würc-