222 Hleran geschiehet Unser Königl. Wille, und Wir verbleiben euch in Gnaden gewogen. Ludwigsburg, den 22. April 1808. Friderich. Graf von Normann-Ehrenfels. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. pr. v. Vellnagel. Königl. Ministerium des Innern und Königl. Finanz-Ministerium. Die Ertheilung der Hausir-Scheine für Sensen 2c. betreffend. Da noch immer zum Nachtheil der innländischen Fabriken der Schleichhandel mit aus- ländischen Sensen, Sicheln, Strohmessern und ähnlichen Fabrikaten fortdauert, und beson- ders durch Hausirer betrieben wird, so werden in Felge Allerhöchsten Königl. Befehls vom L#ten dieß sämtliche Königliche Beamte gemessenst angewiesen, sogleich alle bisher für derglei- chen Fabrikate ertheilten Hausir-Scheine einzuziehen, und für ungültig zu erklären; überhaupe ist in Zukunft kein Hausir-Schein mehr für diese Artikel zu ertheilen, und alle Wachsamkeit anzuwenden, daß alles Hausiren mit denselben unterbleibe, vielmehr jeder, der über dem Hau- siren mit solchen Waaren betreten mird, durch Confiscarion des bei sich habenden Vorraths un- abweichlich bestraft werde. Es werden hingegen zwölf neue Händler der innländischen Sen- sen 2c aufgestellt, mit Patenten versehen, und in Kantone vertheilt werden, weshalb das wei- tere noch bekannt gemacht werden wird. Stuttgart, den 22. April 1808. Polizei-Verordnung, die Anzeige aller in den Wirthshäusern und bei den Stadt-Einwohnern · beherberglen Fremden betreffend. Mit Beilagen sub Lit. A. & B. Nachdem man die bisherige Einrichtung des untern Polizei-Buͤreaus, ehemals sogenann- ten Nachtzettelschreiberei dahier, in verschiedenen Stuͤcken mangelhaft und ihrem Zwek nicht ganz entsprechend gefunden hat, solches aber hauptsaͤchlich in der Art liegt, wie bisher die verordneten Anzeigen über die Beherbergung fremder Personen geschehen find, als siehet man sich veranlaßt, Folgendes hierüber zu versügen: 1.) Im Allgemeinen bleibt es bei der bestehenden Vorschrift, nach welcher jeder Ein- wohner ohne Unterschied des Standes und der Würde, und ohne Rüksicht, ob er sein Haus als Eigenthümer oder in der Miethe bewohne, jeden Fremden, der bei ihm — wenn auch nur Eine Nacht sich aufhält, auf dem untern Polizei-Büreau in der Heigelinischen Straße in dem Oberamtei = Gebäude rechter Hand ebener Erde anzuzeigen, und dadurch zur öffentli- chen Sicherheit mitzuwirken schuldig und verbunden ist, und daß a.) nach dem Sinn der gegenwärtigen Verordnung unter einem Fremden Jeder ver- standen wird, der nicht in Stuttgart oder den Umgebungen dieser Stadt wohnhafft ist, er mag mit demsjenigen, bei dem er sich aufhalten will, nahe — entfernt — oder gar nicht verwandt seyn. Damit aber 3.) die Officialen des untern Polizei-Büreaus ihrer Pflicht in Fertigung der räglichen Fremden = Rapports und übrigen Arbeiten um so zuverläßiger und ungestörter nachkommen können; so wird hiemit festgesezt, daß die Nacht-Zettel und Privat-Meldungen täglich von Morgens 6 Uhr bis 8 Uhr Vormittags, und Nachmittags von 4 Uhr bis Abends 8 Uhr