285 des Orts, ausgestellte Urkunde über den wahren Werth der zum Verkauf bestimmten Grund- stüke einsenden, und diese Schäzung in ihrem Begleitungs: Bericht selbst begutachten, in Anstands-Fällen aber bei Würdigung des Werths, Sachkundige beiziehen sollen. Für die offenbare Unzulänglichkeit der vorgenommenen Schäzungen werden, den aller- höchsten Befehlen Sr. Königl. Majs. gemäs, künftig die Beamten und Taratoren ernst- lich angesehen werden. Decret. Stuttg. in Königl. Ob. Finanz-Kammer, Landwirthschaftl. Depart, den 13. Mai 18038. Ad Mand. Sacr Reg. Maj. Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Dep. National der Kreis-Steuerräthe, Cameral-Verwalter und Forstkassiere. · Die Kreis-Steuerräthe, Cameral-Verwalter und Forstkasssere haben sogleich über fol- gende Punkte Bericht zu erstatten: I) Alter, 2) Geburts-Ort und Eltern, 3) Zeit der Anstellung auf ihrem jezigen Plaz und vorherige Laufbahn, 4) ob sie verheirathet seien, und wie viel sie Kinder haben? Stutig. den 2. Jun. Königl. Ob. Landesskon. Colleg. an sämtliche Oberämter, die schleunige Einsendung der Commun-Rechnungs-Zustands-Berichte betr. d. d. Zo. Mai 1808. Sämtlichen Kön. Oberämtern wird hiemit aufgegeben, die Erstattung des in der Com- mun-Ordnung Cap. XVI. Abschn. II. vorgeschriebenen Berichts, wegen des Commun-Rech- nungs-Zustandes zu beschleunigen, und folchen längstens inner r4 Tagen zuverläsig anhero einzuschiken, zugleich aber auch in Hinsicht der Retardate bei Stellung, Revision und In- stifkation der Rechnungen, genau und pflichtmäsig anzuzeigen, warum die diesfalliigen Vor- schriften nicht befolgt worden seien, und wer hieran Schuld habe. Stuttg. im Königl. Ob. Landesökonomie-Collegium, den zo. Mai 1808. General-Pardon. Demnach Se. Königl. Majestät von Württemberg einen General-Pardon für alle und jede Soldaten, welche in Königl. Kriegsdiensten gestanden, und bis jezt von ihren Corps oder Regimentern desertirt sind, mit Ausnahme der Unter= Officiers, und der- jenigen Soldaten, so von der Garde du Corps oder von den Vor-Posten desertirt sind, gegen zwölfjährige Capitulation dergestalt allergnädigst ertheilt haben wollen, daß diejenigen, welche von Dato an binnen Drei Monaten in Stutigart sich einsinden werden, von aller Strafe besr. y, ihnen wegen ihrer begangenen Desertion kein Vorwurf gemache, sondern dieselbe in Rüksicht der Serafe eben so angesehen werden sollen, als wenn sie von ihrens Regimentern, Bataillons und Corps niemals desertirt wären. Als lassen Se. Königl. Maj diese anerbotene allerhöchste Gnade hiemit öffentlich bekannt machen. Gegeben Sturt- gart, den r. Jun 1808. Friderich. —— Se. Königl. Majs. haben durch das Decret vom 28. Mai allergnädigst gerut. den Obersten und Commandeur des Chevauxlegers-Regimens Herzog Heinrich, von Stettner, zum Mitglied des Königl. Kriegs-Codklegi#;