318 Bedeuten, daß, wofern die Kastchen mit verleztem Siegel und eroͤfnet erfunden wuͤrden, die Confiscation des ganzen Vorraths, und nach befindenden Umstaͤnden eine weitere Strafe werde erkannt werden. Verhalten der Apotheker. C. 7. Die Apotheker sollen sich 7 dußerstem Fleiß angelegen seyn lassen, stets gute und unverfälschte Materialien sich zu verschaffen, und sowohl bei Anschaffung der Arznei-Vor- räthe, als auch bei allen pharmaceotischen Zubereitungen sich nach der im Jahr 1708. in Stuttgart in einer neuen Ausgabe erschienenen Pharmacop##e## Wirtembergica richten, doch sind sie von den Mechicamentis compohttis nur die gangbarsten, oder die von den Bezirks- Aerzten besonders verlangten Mirtel, zu halten verbunden. In Ansehung des Preises haben ste bis zu Bekanntmachung einer neuen Azzneitare die im Jahr 1755. festgesezte Tare, und bei denjenigen Artikeln, deren Preise veränderlich, und die in dieser Tar= Ordnung mit Sternchen (altericis) bezeichnet sind, die jeweiligen neuen Preis-Bestimmungen zu beobachten. 9. K. Verhalten der Aerzte. Den Aerzten wird zur Pflicht gemacht, jedem Kranken eifrig und willig mit Rath und Hülfe beizuspringen, und in Hinsicht der ihnen gebührenden Belohnung sowohl überhaupt Mößigung zu beobachten, als auch den Unvermöglichen auf jede Art den Gebrauch des Arztes zu erleichtern zu suchen. Insbesondere sollen die Physici den zu ihrem Districte gehörigen Chirurgen für dieseni- ne Fälle, in welchen diesen nach H. 2. erlaubt ist, innerliche Arzneien zu verordnen, mir Anweisungen und Vorschriften, welche dem Fassungs-Vermäögen derselben angemessen sind, aufrichtig an die Hand gehen, und den Arznei-Vorrath, womit die Chirurgen auf den Dör- fern nach O. 4. versehen seyn dürfen, zwekmäßig bestimmen. Auch sollen sie dafür besorgt seyn, daß die Hebammen gehörig unterrichtet, und erst nach vollendetem Unterricht und erstandener Prüfung zur Ausübung ihrer Kunst zugelassen werden. Im allgemeinen aber haben die Physici ihr genaues Augenmerk darauf zu richten, daß die übrigen zum Medicinal-Wesen ihres Districts gehèrigen Personen ihren Pflichten und den gegebenen Verordnungen gehörig nachkommen, die ähnen zustehenden Befugnisse nicht über- schreiten, und dem verbotenen Medikastriren mit Nachdruk Einhalt gethan werde, die ihnen bekannt gewordenen Uebertretungen den betreffenden Oberbeamten anzuzeigen, und so zur Ab- stellung jeder Unordn#ung das ihrige nach Möglichkeit beizutragen. . o. Verhalten der Kreis-Ober= und Sonverainetäts-Beamten. In gleicher Absicht werden die Ober= und Sonverainetäts-Beamte sowohl, als auch die Kreishauptleute ernstlich aufgefordert und angewiesen, den Physieis die gebuhrende amtliche Unterstüzung in den dahin geeigneten Fällen wiederfahren zu lassen, und über Haltung der vorstehenden Verordnungen mit Nachdruk und Strenge zu wachen. Stuttgart im Königl. Medicinal-Departement, den 3. Jun. 1808. Ad Mand. Sacr Reg. Maj. Kdnigl. Medicinal-Depart. die Bestimmung des Preises einiger Arzneimittel betreffend; d. d. 30. Maĩ igcg. In Gemssheit der Koͤnigl. Medicinal-Instruction I. 15. wird hiemit für die gangbar-