323 dieser durch den Aktuar auszufertigen, und durch den Obecamtmann mit dem oberamtlichen Siegel zu versehen. 6.. Ein gleiches Verfahren findet Statt, wenn liegende Güter schenkungsweise veräusserr werden, welches, so wie jede über 200 fl. im Werth betragende Schenkung an Geld oder Fahrniß, bei Strafe der Nichtigkeit vor Gericht, und an Orten, wo keine Gerichte beste- hen, vor den Orts-Magistrat sebracht, und in das Contraktbuch eingeschrieben werden muß. . 8. Wenn Guͤter, welche zu einer Schultheißerei oder zur Markung eines mit keinem Gericht versehenen Ores gehören, öffentlich verpfändet werden: so hat der Verpfändende sich vor dem Magistrat, unter welchem die Guͤter liegen, einzufinden, und vor demselben zu erklaͤren, wem, fuͤr welche Schuldigkeit, und welche Guͤter er zu einem oͤffentlichen Unterpfand verschreiben wolle. Eine Person weiblichen Geschlechts ist von ihrem gesezlichen oder gerichtlich bestatigten Kriegsvogt zu begleiten. Wollen Eheleute eine gemeinschaftliche Unterpfands-Verschreibung ausfkellen, so haben beide zu erscheinen, und, wenn die Ehefrau sich für ihren Ehemann verschreibr, oder wenn gezweifelt würde, ob sie nicht von lezterem zu der Verschreibung ordnungswidrig überredet oder gezwungen worden wäre, so ist derselben noch ein besonderer Kriegsvogt beizugeben. S. O. Dem Magistrat liegt hierauf ob, mit aller Genauigkeit zu untersuchen, ob die erschie- nenen Personen die Befugniß und Fähigkeit haben, sich durch eine Uncerpfands-Verschrei- bung zu verbinden, ob denselben nicht ein Mangel an der Bevogtung oder ihre Mindersjäh- rigkeit im Weg stehe, ob nicht die zu verschreibenden Gütser selbst bereies einem andern ganz oder zum Theil verschrieben seien, ob nicht die Kinder des Verpfändenden mit dem ihnen an- gefallenen mütterlichen Erbgut darauf verwiesen seien, ob die Güter dem Verpfändenden mie dem vollen Eigenthum zugehbren, oder ob sie nicht lehenbar oder mit einem Fid-ikommiß beschwert oder ein Eigenthum der nicht mitverbundenen Ehefrau oder der Kinder seien, ob zu Verpfändung eines Lehens oder Fideikommiß= Guts die Einwilligung des Lehenherrn oder der Fidelcommiß Erben beigebracht sei, und ob der Werth der zum Unterpfand ausgesezten Güterstüke so viel betrage, daß der Darleiher für sein Capital und die daraus verfallenden Zinße hinreichend gesichert wäre. In lezterer Hinsicht ist darauf zu sehen, daß, wenn zwischen den Contrahenten nichts anders verabredet worden ist, der pflichtmäßige Anschlag der Unterpfänder wenigstens das Dreisache der damit zu versichernden Capical: Summe beträgt. Bei dieser Untersuchung ist um so sorgfältiger zu Werk zu gehen, als auf den Fall, wenn ein Darleiher durch die Schuld des Magistrats in Schaden gerathen würde, alle die- jentgen, welche der Cognition über die Unterpfands-Bestellung angewohnt haben, oder härten anwohnen sollen, zur Schadloshaltung verbunden sind, und einer für den andern zu haften hat. Sollten sich hiebei Anstände ergeben, deren Erledigung besondere rechtliche Kennnnisse voraussezt: so hat der Magistrat bei dem Oberamts= oder Stadtgericht die erforderliche Wel- sung einzuholen. Ist aber auf keiner Seite ein Anstand vorhanden, so ist die Unterpfhn Bestellung durch Ertheilung des magistratischen Erkenntnisses zu bestätigen, und die ganze Verhandlung in das Prokokoll= Buch einzutragen. «