326 adere rechtschaffene und ehrbare Maͤnner das Augenmerk zu richten, welche im Rufe gu. # Haushaͤlter stehen, zum wenigsten das 25. Jahr ihres Alters zuruͤkgelegt haben, und zu- gleich im Lesen und Schreiben erfahren sind. Bei Verpflichtung der Pfleger und Vormün- der haben die Magistrate zugleich dafür zu sorgen, daß Jedem ein Eremplar des gedrukten Staats und Unterrichts vom 22. Jun. 1776. zu seiner Nachachtung zugestellt wird, wofür er die Auslage in seiner Pflegrechnung in Ausgabe bringen darf. 16. Wenn Güter, Renten oder Gülten —O oder minderjähriger Personen verk uft, beschwert oder sonst verändert werden, wozu nach den Gesezen ein vorhergehendes gerichtli- ches Erkenntniß erfordert wird: so soll zwar dieses Erkenneniß, in Ermanglung eines or- dentlichen Ortsgerichts, von dem competenten Oberamts= oder Stadrgericht ertheilt werden. Es hat aber diese Gerichtsstelle in jedem Falle den Magistrat, unter welchem der Min- derjährige stehr, um seine gutächtliche Aeusserung zu vernehmen. 17. Da einer kontrahirenden Ehefrau, wenn gezweifelt würde, ob sie nicht durch ihren Ehe- mann zu einem Contrakt arglistig überredet oder gezwungen worden sei, hiezu ein besonderer Kriegsrogt zu bestellen ist, welcher, wenn die Handlung mehr als too fl. beträgt, ohne ge- richtliche Erkenntniß richt einwilligen darf, überdiß auch die Geseze verordnen, daß kein Vater mit seinem Sohn, den er in seiner Gewalt hat, und kein Bruder mit dem Andern, wenn beide noch in väterlicher Gewalt stehen, ohne vorheriges gerichtliches Erkenntniß soll verbiudlich kontrahiren können: so wird an Orten, wo keine Gerichte sind, die Beurtheilung der hieher einschlagenden Fälle, und die Ertheilung des erforderlichen Erkenntnisses den Orts- Magistraten überlassen, welche bei etwa vorkommenden Anständen bei dem Oberamts: oder Stade-Gericht anzufragen haben. 18. Die vor der wirklichen Mundtodt Erklärung eines Verschwenders nach Vorschrift der Geseze zu ergreifenden Maasregeln sind als Verfügungen, welche zur niedern Orts- Polizei gehèren, ebenfalls eine Obliegenheit der Ors-Magistrate. So oft also bekannt wird, daß ein Orts= Einwohner seine Haußhaltung auffallend vernachläßige, sich dem Müssiggang und der Verschwendung ergibt, und dadurch seine Vermögens Umstände in Zerrüttung bringt: so hat der Magistrat denselben vor sich zu fordern, ihm seine verderbli- che Lebensart vorzuhalten, und mit allem Nachdruk zu erkennen zu geben, daß wenn er sich nicht bessere, man ihn nicht nur der Verwaltung seines Vermögens entsezen, und für mund- todt erklären, sondern auch nach dem Maße seiner Verschuldungen noch besonders bestrafen werde. Würde diese Warnung fruchtlos bleiben, so ist hievon dem Oberame die Anzeige zu machen, welches den Verschwender mit einer den Umständen angemessenen Thurnstrafe zu belegen, und ihn nicht eher zu entlassen hat, ale bis er die in dem Oberamts Protokoll von ihm zu unterschreibende Zusscherung ertheilt hat, sich eines bessern kebenswandels zu befleis- sigen, und ohne Beirath eines ihm von dem Orts-Magistrat beizugebenden recheschaffenen Manges von seinem Vermögen nichts veräussern zu wollen. Sollte derselbe dessen ungeach,