30 Zehenden die Bedingngen wegen Nachlasses, wegen Hagelschaden und feindlicher Fouragl- rung, und wegen Ablieferung von wohlgepuzter kaufmannsguter Waar besonders auezuhe- ben, in Absicht auf allenfallsige Complotte sich nach dem Innhalt der Zehend-Ordnung ge- nau zu achten, auf tuͤchtige Bestaͤnder und sichere Bürgen ihr vorzügliches Augenmerk zu richten, die auf die Verleihung gehenden Kosten den Bestaͤndern anzudingen, und endlich die Zehend-Berichte samt den Kostens-Verzeichnissen laͤnzst bis Ende Oktobers in duplo zum Königl. Ober-Landesbkonomie-Kollegio zur Genehmigung einzusenden. Sinttgart, im Köu. Ob. Land. Oekonomie-Kolleg. den 20. Jun. 1803. Kön. Bergwerks-Salinen-und Münz= Depart. den Handel der Chalanden und Eisenhänd- ler mit Sensen, Sicheln 2c. detreff. Da verschiedene Chalanden und Eisenhändler in der Meinung stehen, als ob sse durch die im Königreich aufgestellte, und mit Hausier= Patenten versehene Sensenhändler von dem Handel mit Sensen, Sichlen, Strohmessern 2c. ausgeschlossen wären, bei Ertheilung der Matente aber ganz nicht die Absicht dahin geht, den Handel der privilegirten Eisenhändler zu beschränken, vielmehr die Hausierer in den Datenten angewiesen sind, in denjenigen Or- ten, wo Chalanden, welche mit derlei Artikeln handeln, aufgestellt sind, nicht zu haufieren; so wird solches hiemit öffentlich bekannt gemacht. Stuttg. im Königl. Bergwerks-Salinen= und Münz-Departement, den 4. Jun. 1808. Königl. Ob. Pol. Direction. Verordnung, das Führen des Hornviehs ins Schlachthaus betreffend d. d.Prr. Iun, 180. Hornvieh hlachth Da man mißfällig bemerkt hat, daß die Mezger bei dem Führen des Hornviehs in das Schlachthaus die zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nothwendige Vorsscht nicht an- wenden, und das Vieh entweder durch Mezger-Jungen oder ein einziges Kind, auch nicht zureichend geknebelt führen lassen, die Meister meistens nicht dabei sind, sondern gewöhnlich in das Schlachthaus voraus gehen, und die Knechte noch zu gleicher Zeit Butten mit Geschirr auf dem Räcken tragen, so, daß sie im Fall des Ausreissens des Hornviehs nicht einmal ihre volle Kraft anwenden können, so findet man sich veranlaßt, zu verordnen, 1) jedes Hornvieh, das in das Schlachthaus geführt wird, ist mit einem starken Seil um den Kopf zu versehen, 2) muß es nicht durch Lehrlinge, sondern durch den Meister und Kneche, oder durch zwei Knechte geführt werden, Z 3) ist das Hornoieh mit einer Schlinge dergestalt zu fesseln, daß die Schlinge in einem der beiden Hörner hangt, und auf der nemlichen Seite am Fuß fest gemacht wird, so daß das Vieh beim ersten Anziehen, niederfallen muß. 4) Diese Schlinge ist dem Vieh nicht eher abzunehmen, bis es getödtee ist. 5) Jeder Mezger, der auf diese vorgeschriebene Weise sein Vieh nicht führt, oder dessen Vieh in Echlachcheus nicht auf diese Art angetroffen wird, verfällt in die Strafe don Lo fl. 5) Zu Jahr= und Wochenmarkt: Zeiten darf bei 3 fl. Strafe kein Hornvieh über den Markt, und bei gleicher Strafe