Nro. 30 18os. 435 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 3. Jul. ) Rescript, die Bestrafung der Baum-Verderber betr. d. d. 23. Jun. ##08. Friderich, von Gettes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 2c. Wir haben zu Beförderung und Verbreitung der Obst-Baunzucht verschiedene Ver- ordnungen erlassen, und die Bepflanzung der Chausseen mit Obstbäumen in Unjern sämt- lichen Königlichen Staaten verfügt. Mehrere Hindernisse, welche inzwischen der Obstkultur im Wege standen, sind auf diese Weise gehoben worden, und dikser wichtige Landwirthschafe- liche Zweig gewinnt nun immer mehr Vervollkommnung. Wir haben erwartet, daß der Zwek, welchen Wir durch jene Verordnungen im Auge gehabt haben, die Beförderung des allgemeinen Wohlstandes, auch von jedem Einzelnen Unserer Königl. Unterthanen dankbar er- kannt werden werde. Allein immer noch werden viele Bäume von Menschen geflissentlich verdorben, und der Pflanzer sieht oft seinen mühsamen Fleiß und seine Hoffnung zu einem endlichen Ertrage durch den Muehwillen oder die Boßheit seiner Mirbürger zerstört. Es ist deßwegen nöthig, daß den erlassenen Cultur-Gesezen eine Straf Verfügung zur Seite ge- stellt werde, und Wir verordnen daher Folgendes: 1.) Wer ans blosem leichesinnigen Muthwillen, jedoch ohne bößliche Absicht auf öffent- lichen oder Vicinal-Strassen, in öffentlichen Gärten, Alleen, öffentlichen oder Privat-Baum- Schulen auch nur einen Baum dermaßen beschädiget, daß derselbe dadurch zu Grunde geht, der muß, wenn es a) ein frischgesezter Baum war, Zwei von der nemlichen Gattung und Beschaffenheit erse- zen, oder die Ankaufspreise und die Trausport= und Pflanzungs-Kosten von 2 ähnlichen Stämmen bezahlen; b) für einen ruinirten jungen Baum, welcher schon ein oder mehrere Jahre gepflanzt war, soll für jedes Jahr der Ersaz mit zwei erhöht, und die Pflanzungs-und Transport-Kosten vergütet werden; Tc) für einen verdorbenen alten und bereits vollkommen tragbaren Baum sind 8 junge verfez- bare Bäume dem Eigentbümer zu erstatten, und demselben der entgehende Obst-Nuzen nach Verhäleniß des jedesmaligen Obst-Ectrags von ähnlichen Bäumen auf der Orts- Markung, beim Steinobsi 6., und beim Kernobst 8 Jahre lang in Geld oder in Obst zu ersezen. Nebendtesem ist ein solcher leichtsinniger Baum-Verderber nach BVerschieden- heit der Fälle zu 6, 3. und 14 Tagen bei geschmeidiger Kost zu incarceriren.