Nro. 36. 1808. 405 Koͤniglich-Wuͤrttembtrgisches Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 13. Aug. IMM — Königl. Ober-Regierung. Die Form, wie die Tausfscheine ausgestellt werden sollen, beir d. d. 30. Jul. 1808. Da man bemerkt hat, daß die ergangenen General-Verordnungen vom Lvo. April, §. Aug. 1306, und 13. Jun. 1807, daß die Pforrämter in den Taufscheinen das Alter der. betreffenden Person mit Worten, und nicht mit Zahlen ausdrücken, auch die Oberämter jeden Taufschein beurkunden sollen, nicht immer beobachtet wird, so sieht man sich veraulaßt, den Königl. Ober= und Pfarrämter die genaue Befolgung dieser Geseze wiederholt um se mehr einzuschärfen, als man jeden Contraventions-Fall ernstlich ahnden wird. Königl. Ober-Regierung. Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern? an die Khnigl. Cameral-Verwalter, betreffend die ausser Thätigkeit gekommenen Oberzoller und Ober-Acciser, so wie die hierdurch entbehrlich gewordenen Besoldungs-Häuser, Grundftäcke und Zoll= Häuser; d. d. 3. Aug. 1808. Da man eine Liste über sämtliche durch die neue Zoll= und Accise-Einrichtungen ausser Thätigkeit gekommene Ober= Zoller und Ober-Acciser, so wie über die durch die neue Bs- soldungs-Regulirung entbehrlich gewordenen Besoldungs-Häuser, Grundstücke und Zoll- Häuser nöthig hat: so wird den Königl. Cameral-Verwaltern hiedurch aufgegkben, inner- halb 4 Wochen anzuzeigen: I) den Namen, das Dienst= und Lebens-Alter des ausser Thätigkeit gekommenen Sub- jects. . 2)dasbisherigeEinkommenvomZoll-oderMeist-Amt a) in fixo an Geld und Naturalien, nach laufenden Mittel-Preisen berechnet, b) an veränderlichen Einnahmen, als an Einzugs-Schreibgebühr 2c. nach einem Durchschnitt der z letztern Jahre, und Wc) an Haus= und Güter= Genuß. 3) Die übrigen Aemter, welche das Subjeke ausser der verlohrenen Stelle noch gegen- wärtig versieht, und das Einkommen davon.