Nro. 38. 18308. 44 Königlich-Württembergisches Staats-und Regierungs-Blakt. Dienstag, 23 Aug. « · --- - - -- 4- — B 42 # - -. — —. 2 —— — — — — — — Königl. Verordnung. Die Anordnung einer Capital = Steuer betr. d. d. 18. Aug. 1808. Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. #. Da Wir zu Bestreitung ausserordentlicher Staarcs-Bedürfnisse Uns bewogen findem, eine allgemeine Capitclien= Steuer anzuordnen; so verordnen Wir hiemit folgendes: - I r. Alle verzinsliche Capitalien Unserer Unterthanen, Communen und Corporationen, ins- besondere 5 Hof= Pflag und Hof-Apothek-WVerwaltung, der geist= und weltlichen Ho- so#th#ler, Lazarethe, Kirchen-Fabriken, Armen-Kästen und anderer Picrum Corporum, der- Imilien: Stiftungen, Zunft: Cassen und anderer dergleichen öffentlichen und Privat-Anstal- ten, und ohne Rücksicht auf die höheren oder niedrigeren Zinse, in die gegenwärtige Be- stairung mit 4 per Cent vom Capitale zu ziehen, jedoch mit dem Unterschiede, daß wirkli- che Landes= Einwohner ihre sämmtlichen Capiralien im Lande und ausser Lands, diesenige- Mürttemberger aber, welche sich im Auslande aufhalten, und denen das Unterthanen-Recht, oder der Regreß ins Varerland vorbehalten worden ist, nur ihre im Lande angelegten Ca- pi##lien zu versteuren haben. 2. Unter die verzinslichen Capitalien sind auch zu rechnen, alle verzinsliche, ingleichem urverzinsliche gekaufte Zieler. Letztere sind von den Kaͤufern noch dent Ankaufs-Preise/ die verzinslichen Zieler aber nach dem Capital-Betrage zu versteuerm. Frey von der Besteurung sind: *r · 1)dieZucht-und«Waifenh·äuserinStuttgarctmdLudwigssurgzs 2) die Universitaͤt Tuͤbingen mit ihren Instituten; 3) der geist- und weltliche Wittwen-Fisceus; 4) Leib-Gedinge sind nicht als Zinse aus Capitalien zu betrachten, und von Hieser- Steuer frey zu lassen. · » F)WekmimAus"landestehendCCapitalieninseinemauswärtigknStaateeiner-Essens- dern Capital= Steuer unterworfen sind; so ist davon in den Capital= Vermsgenss=