238 Der Befolgung dieser Vorschrift steht bei der aͤrmeren Vollsklasse, ausser dem ge— wöhnlichen Vorurtheile für Afterärzte, auch der Umfstand entgegen, daß der Gebrauch der ordentlichen Aerzte, und der ven ihnen verordneten Ar,neien, n.eistens mit groͤßeren Kosten verbunden ist. Nun laͤßt sich zwar diese, der Natur der Sache nach nothwendige Telge nicht vermei— den, desto wichtiger aber ist es, daß nicht ohne Noth die Kosten noch weiter vermehre, und daß nicht die Arzneimittel mit einer Art von Verschwendung, indem man entwe- der solche in zu großen Quantitäten verschreibt, oder, was noch häusiger der Fall ist, kost- barer Ingredienzien und Compositorum sich bedient, wo wolfeilere und einfachere Mirtel dieselbe Wirkung hervorbringen würden, angewender werden. Eine solche Verschwendung hat das Königl. Medicinal: Departement schon öfters auch dann bemerken müssen, wenn die Kurkosten aus öffentlichen Kassen bezahlt werden. So sehr man auf der einen Seite den Grundsaz anerkennt, daß einem gewissenhaften und geschikten Arzte überlassen werden müsse, die Arzneimittel nach seinen besten Einsichten zu wählen, so dürfen doch auf der andern Seite die Aerzte auch nicht ausser Augen sezen, daß sie mit der Sorge für ihre Patienten zugleich die ökonomische Rüksicht zu verbinden, und jede zweklose Verschwendung zu vermeiden die Pflicht haben, daß nur auf diesem We- ge die ärztliche Hülfe der ärmeren Velksklasse sich empfehlen, und dem Unfuge der After- ärzte wirksam begegnet werden kann, daß aber insbesondere diejenigen Aerzte, welche die öffentlichen Kassen zu misbrauchen sich erlauben, die Folgen einer solchen unwüurdigen Hand- lungsweise sich selbst beizumessen haben werden. Sturtgarr, den 20. Aug. 180# · « Königl. Medicinal-Departement. Königl. Dber-Regierung. — Die Belohnung des Lehrjungen Gottlieb Ortlieb von Untertürk- heim, und der Pfarrer Schweickhartischen Tochter zu Hausen an der Lauchert wegen Rettung · zwejer Kinder voin Ertrinken. Zu Hausen an der Lauchert, Oberamts Urach, wurde ein Kind von 73 Jahren, wel—-— ches in den durch viele Regengüsse angeschwollenen Lauchertfluß gefallen war, durch die le- dige Tochter des dortigen Pfarrers M. Schweikhard, Namens Friderike, vom Ertrinken gerettet, indem dieselbe in den Fluß, wo ihr das Wasser bis an die Achseln reichte, mit el#eler Entschlossenheit hineinsprang, und das schon 20 Schuhe weit fortgerissene Kind mit vigener Lebensgefahr ergriff, bis anders inzwischen herbeigesprungene Leute ihr solches ab- nahmen, « " - Vermoͤg eines allerhoͤchsten Decrets v. 13. Aug. d. J. wurde daher nicht nur der Ret- kerin dieses Kinds eine Belohnung von 22 fl. bei Kön. Staatskaße ausgesezt, sondern auch allergnddigst verordnet, daß ihre Handlung durch das Staats= und Regierungs-Blatt of- fentlich bekaunt gemwacht werden solle. "6 · EinegleicheBelohnungerhieltderIsjäbrigesehrjungeGottliebOrtliebvonUnten tuͤckheim, Kantstatter Oberamts, welcher den Muth und die Entschlossenheit hatte, einem in den 10 Schuhe tiefen Nekar-Muͤhlgraben gefallenen 3 jährigen Knaben schwimmend zu Hülfe zu eilen, und denselben mit gröster Lebensgefahr herauszuziehen. Stutigart, den 29, Aug. 1808. Koönigl. Ob. Regierung, Lb. Pel. Dep.