Nro. 42. 1808. 45. Koͤniglich- Wuͤrttembergischts Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 17. Sept. —s-ll-= Königl. Ober-Regierung. Die Form, wie die Taufscheine in Patrimonjal-Orten ausgestelle werden sollen, betreffend. Da von mehreren Stellen die Anfrage gemacht worden ist, ob die im Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 36. enthaltene allerhöchste Verordnung wegen Ausskellung der Tauf- scheine dahin zu verstehen sei, daß die von Pfarrämtern in Patrimonial= Orten ausgestelleen Taufscheine, nur von den Königl. Souverainetäts Oberämtern allein, mir Ausschluß der Pa- ctrimonial= Aennter beurkundet werden dürfen und sollen: So wird andurch bestimmt, daß es sich von selbst verstehe, daß die Taufscheine, welche in Patrimonial Orten ausgestelr werden, dureh den Patrimonial: Beamten zu beurkunden, dessen Unterschrift aber fodann durch das Königl. Souveraineräts-Oberamt zu verificiren sen- Stungg. den 3. Sept. 1808. Koͤnigl. Ob. Regierung, Regiminal= Oepart. Generol-Verordnung des Königl. Oberlandes-Oekon. Collegii, die #ohnsteuer betreffend; d. d. 10. Aug. 1808. In der Commun-Ordnung Cap. §. Abschn. 8. pag. 112. 113. ist verordnet, daß zur Erleichterung der wegen ihrer liegenden Gründe und Gewerbe mit Sreern belegten Perse- nen, zu der Burgermeister-Kasse eines jeden Orts von sedem Burger oder Beisizer eine lo- genannte Burgerstener bezahlt werden soll, welche in den vornehmsten Städten auf 2ä fl.; in mittelmäsßgen S-ädten auf 1 fl Z kr.; in geringen Städten, so wie in Markt und an- dern namhaften Fleken und Döôrfern auf 7# #l; in den öbrigen kkeinen Orten. aber nur auf 4 kr Un?d bei einer Wittwe auf die Hälfte dieser Gebühren regulirt ist; und in dem Ge- neral Resecipt vom 8. Jan 1938o0# ist festgeseht, daß alle inm einer Stadt, einem Fleken, oder Oorfe wohnende, für sich lebende Personen, welche weder Bürger noch Beisizer sind, und daher auch keine Bi#gerstener zahlen, statt solcher die Wohnsteuer in einer der Bur- gerstener gleichen Summe bezahlen, und derselben alle jene Personen, ohne Unterschted, ob sie unbswegliche Guͤter besizen, od sie ein offentliches Amt bekleiden, ob sie hievon eihen Gehalt betiehen, oh #e ine eigene Haushaltung führen, oder, ob keiner dieser Fälle bei ibnen eintrit, unterworfen seyn sollen, und daß nur das Milikair, da es eim rechtlich- Sinne kein fires Domieilium da, wo es sich jedesmak. aufhält, hat, von dieser Abgabe l#-