483 5) In Absicht eines Weinverkaufs unter den Keltern behalten Wir Uns bevor, hienäch- stens das weitere zu verordnen. Endlich ist sogleich nach beendigeen Keltergeschäften von den Cameralbeamten der Nach- berbstbericht vorschristmäßig und unter Beilegung einer Weintabelle zu erstatten, auch der Aufwand, welchen die Erhebung und Besorgung der Weingefälle verursachte, in einem dop- pelten Verzeichnisse an das Landwirthschaftl. Departement Kön. Ober-Finanz-Kammer zu Genehmigung einzuberichten. Daran 2c. Stuttg. in Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Departem., den 23. Sept. 1808. Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der direkten Steuern, an sämtliche Ober= und Cameral-Aemter, die von den Amtepflegern an die Rechnungs-Kammer des Depart. der direkten Steuern zu ertheilenden Nachrichten über die Steuer-Lieferung betr. d. d. 10. Sept. 1808. Sämoeliche Ober= und Cameral= Aemter haben die Amtspfleger ihres Amts-Districts anzu- weisen, die Rechnungs-Kammer dieses Kön. Departem., welche die Steuer-Liefetungen zu con- trolliren hat, 8 Tage nach Verfluß eines jeden Monats über die Lieferungen und Rükstände an der dißfährigen Steuer nach Anleitung des gegenwärtigen Formulars in Kenntniß zu se- jen. Decr. in Kön. Ob. Fin. Kumm. Dep. der directen Stenern, den 19. Sept. 1308. Formu lar. Oberamt JN. J. An der dieses Oberamt betreffenden Jahrs= Steuer von —:. fl. sind von dem heurigen Rechnungs-Jahr an, bis zum Ende des Menats verfallen, — 2. und sind geliefert worden: I.) zur Königl. General= Steuer-Kasse a) baar — — —:4 fl. b) durch Anweisungen —:. fl. n. wenn die Anweisung noch nicht ganz berichtig: ist; so ist der ruͤkstaͤndige Betrag anzugeben II.) An andere Stellen, (welche namentlich zu bemerken sind:) *r Zusammen (wobei, wenn die Lieferung weniger als die Schuldigkeit betragen würde, die Ursache der Zögerung genau anzugeben ist.) JN. den 180 T. Amtspfleger. Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirecten Steuern, betr. die künftige Verzollung der Reifstangen, und Reife, auch Kübelstäbe; d. d. 23. Sept. 1808. Da die Verzollung der Reifstangen und Reise, auch Kübel:Stäbe nach Stüken zu mehreren Anständen Veranlassung gegeben hat, so wird hiemit bestimmt, daß diese Holzgattun- gen, wie das im Zoll-Tarif S. 14. vorkommende Werkholz in Spältern und Scheitern künf- tig der Roßlast nach mit 8 ke. Durch= und 4 kr. Einfahr= Joll zu verzollen sind, wor- nach die Ober-Zoll-Beamte sich zu achten und auch die Unter-Zoller zu untercichten haben. Stuttgart, den 23. Sept. 1808. 4 4 "