Nro. 45. 130S-. 493 Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blakk. Samstag, 8. Oktk. * 5 - « — — — — Decret der Koͤnigl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, betreffend die Verzollung und Veraccisirung der von Auslaͤndern mit Auslaͤndern auf innlaͤndischem Territorium geschlossenen Vieh-Contrakte. Da bei Vieh,Contrakten, welche von Auslaͤndern mit Auslaͤndern auf disseitigem Ter- ritorio geschlossen werden, neben dem tarifmaͤßigen Aus-und Eingangs-Zoll, von jedem Gulden des Erlöses # kr. an Accise einzuziehen ist; so wird solches hiemit bekannt gemacht. Stuttgart, den 30. Sept. 1808. Decret der Königl. Ober-Finanz-Kamwer, Rechn. Depart. an die Cameral -Beamte, Forst-Kaßiere, Faktore der Eisenwerker und Salinen rc. die Einsendung der rükstmdigen Rech- nungen rc. 180= betr. d. d. 1. Okt. 1808. Mehrere Beamte haben auf die Erinnerung im Staats und Regierungs-Blatt Nro. 23. ihre Rechnungen von 1805. noch nicht eingesendet. Es wird ihnen daher zur Ein- reichung dieses Rükstandes noch ein Termin von 4 Wochen auberaumt, und dabei zu erkennen gegeben, daß nach Verfluß dieser Zeit gegen die säumigen Beamte wirkliche Exe- cution eintreten werde. Denjenigen Beamten, welche mit den an lezterm Georgit verfallenen Rechnungen noch im Rukstande sind, wird aufgegeben, diese Rechnungen bis Martini unfehlbar bei sonst zu gewarten habender Ahndung einzusenden. Zugleich haben die Beamte, welche eine dltere Rechnung von 13Z## einsenden, Bericht zu erstatten, wie weit sie mit Stellung der Rech- nung 1807. gekommen, und wie bald sie dieselbe gleichfalls zu übergeben im Srande seien. Monitorial-Decrek des Königl. Forst-Depart. An die Königl. Ober-Forstämter, die Er- stattung ihrer Berichte über die bei der neuen Oberforst= und Huthen-Eintheilung sich ergebenen Unstände betreffend. Die Königl. Oberforst-Aemter, welche mit ihren durch allerhöchsten Befehl vom 3. Iun. dieses Jahrs erforderten Berichten, in Betreff der durch die neue Oberforst= und Hu- then-Eintheilung sich ergebenen Anstände, noch im Rukstand sind, werden hierdurch erin- nert, solche in Gemäsheit der in jenem allerhöchsten Befehl enthaltenen Vorschrift, nun- mehr ohne längern Verzug anhero zu erstatten. Decretum in Königl. Forst= Departemene, den 4. Okt. 1808.