543 Es versteht sich von selbst, daß an jenen Orten, wo der Lehrer bisher ein groͤßeres Schulgeld fuͤr die Sommer-und Winterschule, als das hier bestimmte, bezogen hat, derselbe in dem Besize dieses grössern Schul- geldes noch ferner zu bleiben habe. # Da aber die gute Einrichtung der Schulen, und die Unterhaltunz tüchtiger Schullehrer eine Anstalt ist, von welcher mittelbar oder unmittelbar die ganze Gemeine Vortheile zieht; eine Anstalt, die immerfort dauert, und an welcher alle Gemeindöglieder jetzt oder in der Folge von einer Generation zur andern Antheil nehmen; da es ferner zwekwidrig und undillig wäre, die ganze Last der Schulgeldsbezahlung ganz allein den mit Kin- rern gesegneten, oft unvermöglichen Eltein aufzubarden; so wird anmit verordnet, daß dieses Schulgeld nicht ron den einzelnen Eltern, deren Kinder grrade jezt die Schule besuchen, abgefordert, sondern in eine Cotalium= me gedracht, auf die g##e Gemeine umgelegt, und als eine Gemeinds-Aufkage behandelt, und dem Schulleh- rer von Quartal zu Quartal durch den Bürgermeister eingehändiget werden soll. Indessen will man doch gestatten, daß für die ärmern Familien, wie bisher, der sie betreffende Schul- gelds-Beitrag aus dem Schulfond, oder andern frommen Stiftungen genommen werde. Der Schullehrer soll über den richtigen Empfang des Schulgeldes dem Schulinspektor bei der Schuloisito- tion ein schriftliches Jeugniß abgeben. # 2) Wo es bisher Ublich war, daß jedes Kind wochentlich ein Scheit Holz in die Schule mitbringen mußte: soll dieser Gebrauch dahin abgeendert werden, daß hinführo dem Schullehrer die nämliche Quantttat Holzes un der Gemeine auf eimnal abgegeben, und, so wie alles Besoldungsholz desselben, unentgeldlich zu- eführt werde. # " # Deegleichen! ollen auch die Brodlaibe, das Mehl, die Eper 2c. welche der Lehrer von der Gemeine hie und da zu beziehen hat, wo möglich, in einen mittleren Geldanschlag gebracht, und das Geld durch die Orts- vorsteher Quartalweise, oder wie man es für schiklich findet, einkaßirt, und dem Lehrer übergeben werden; theils darum, weil es unschiklich ist, daß der Lehrer seinen Verdienst von ierem Einzelnen gleichsam erbetteln soll, theils auch, weil manche Landleute dafür halten, ihr BVeitrag an obigen Naturalien für den Lehrer sei ein bloßes Geschenk, welches sie also entweder in sehr schlechter Qualität geben, oder dem Lehrer öfters vorenthalten. 3) Ferner sollen dem Schulllehrer simtliche burzerstoe Ruzungen an Allmanden (allerhöchstes Dekret vom z-. Jan. 1806.) Vieh-Ausschlaren, Holz, Obtt rc. für sein Amt, (also neben demjenigen Theile, den er etwa als Bürger zuvor hatte) ohne einige Beschwerde oder Abgabe, in der besten Klasse eingeräumt oder abgereicht werden. Sollte dieses nicht in Natura geschehen können; so werden die Ortsvorsteher vor Allem besorgt seyn, vaß es ihn, nach einer pslichtmäßigen Schäzung an Geld oder Naturalien vergätet werde. 4) Sollen die Schullehrer als Manner, die in einem öffentlichen, ehrenvollen, für den Staat, wie für die respektioen Gemeinen sehr wichtigem Amte stehen, sowohl für ihre Personen, als in Rüksicht jener Güter, die ihnen zu ihrer Besoldung angewiesen sind, von allen Frohndiensten, und )auch von allen Gemeinds= Prästanden freigelassen werden. So wie man ¾5 jede schikliche Gelegenheit, und jeden auöführharen Vorschlag benüden wird, um die an vielen Orten noch sehr geringen unverhältnißmäßigen Schullehrersbesoldungen nach und nach zu erhöhen. Eilfter Abschnitt. Aufstellung der Schulkommissionen und Inspectoraten. K 2#. Um der biher festgesezten Schuleinrichtung mehr Selbstständigkeit, Dauer, und den erforderlichen Nachdruck zu geben, hält man es für nokhwendig, eigene Schulkommissionen und Schulinspektoren außzustellen, deren Pflicht es ist, nicht bloß über die genaue Befolgung aller in dieser General-Berordnung enthaltenen Mmmkte zu wachen, sondern sich auch in den Geist und die Absicht derselben hineinzudenken, um bei sich erge- benden Anständen, diejenigen Mittel ausfindig machen, und Vorkehrungen treffen zu können, wodurch das Schulwesen immer mehr in Flor gebracht, die fleißigen und techtigen Schullehrer bei ihren Arbeiten unterstüzb die schwächern aber, eder saumseligen zur Erfüllung ihrer Lehrers-Pflichten Anleitung oder Antrieb erhalten. a) Die unmitteltare Aufsicht in Dorfschulen wird anmit dem Beamten, wenn einer im Dorfe wohnt, dem Parrer, und dem eisten Ortsvorsteher übertragen. In Orten, wo kein Beamter ist, wird noch der zweite Ortsvorsteher daßu g'zogen. Sie machen nuteinander eine eigene Schulkommission aus, deren Pflicht es ist, für die Aufnahme ihr r Marr und Fllialschilen zu wichen, und obgleich alle gemeinschaftlich für jedes Schulbedürfniß zu sorgen, und nuch jeder Schul Prüfung eine Conferenz über die Resultate, die sich daraus ergeben, zu halten, und hierürer an den bet effenden Schulinspector zu berichten verbunden sind; so bringt es doch dec individuelle Geschäftskreis der S,hultommissions-Mitglieder mit sich, daß der Parrer sich mehr und öfters mit dem literarischen und moralischen Theile der Schule beschäftige, und durch seinen öftern Schulbesüch unter der Woche den Fleiß des Lehrers und der Schüler leite und velebe; die beiden andern Mitgleider ab V