Nro. vo. 1808. 581 Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blokt. Samstag, 12. Noov. — —— —— — General-Dekret des Königl. Ober-Landesökonomie-Collegiums, die Cultivirung und Vertheilung der Allmand betreffend. Bei der Verschiedenheit der Grundsäze, nach welchen von den Königl. Ober= und Pa- rrimonial: Beamten bei Cultivirung und Vertheilung der Allmanden verfahren wird, und um Gleichförmigkeit in der Behandlungsweise dieses wichtigen Zweigs der Landeskultur her- zustellen, wird hiemit diejenige allerhöchste Normal-Verordnung, welche unterm 30. Jänner 1306. an die ehemaligen Landvogteien ergangen ist, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 1) Zu weit von den Ortschaften entfernte Allmanden sollen, wo möglich, zu besondern Höfen adaptirt, und als solche verpachtet werden. 2) Die Vertheilung großer Allmanden soll nicht auf einmal, sondern nur nach und nach geschehen, so wie es die Bedürfnisse der Innwohnerschaften im Verhältniß gegen die bereits cultivirten Güter, besonders rüksichtlich des Futterbaues, erfordern und gestartten. 3) Ein Tpheil der cultivirten Allmanden soll für die Besoldung der Commun-Diener, insbesondere der Schullehrer, bei der Commun verbleiben. 4) Für den Anfang soll ein entfernterer Waideplaz für das junge Vieh zuruükbehalten werden. 5) Minder kulturfähige Gründe, besonders in der Rähe von Waldungen sind zum Holzwuchs zu bestimmen. 65) Das ausgetheilte Allmandfeld ist nicht mit dem vollen Eigenthum, sondern nur zur lebenslänglichen Nuzniessung, und gegen Bezahlung eines mäsigen Pachtschillings an die Gemeinde, den Gemeindsgliedern zu überlassen. Nach dem Tode eines Bürgers, oder seiner Wittwe fällt sein Antheil an die Gemeinde zurük, und wird dem zunächst eintreten- den Bürger verliehen. 1 7) Nur einzelne kleine Allmandstüke, welche für die Benuzung der Augränzer vortheil- haft gelegen sind, können verkauft, und grössere Districte nur dann, mit besonderer aller- höchster Legitimatien veräussert werden, wenn die Gemeinde aus dem Erlös einen besondern Vortheil sich zu verschaffen weiß. · 8) Alle buͤrgerliche Gemeinde-Mitglieder ohne Unterschied, und ohne Ruͤksicht auf ih— ren bisherigen durch polizeiliche Waidrecesse, oder Dorfs-Ordnungen bestimmten Waidgenuß,