Nro. 57. 1308. 6 Königlich Württembergisches Staagts-und Negterngs-Blatt. Samstag, 24. Dec. .–.—— — — Nähere Bestimmungen der General-Verordnung vom 10. Jun. 1808, die Ausübung der willkührlichem Gerichtsdarkeit betr. In Beziehung auf die in dem dießjährigen Staats= und Regierungs-Blatt Rro. 29. enthaltene Königl. General-Verordnung vom 1g. Jun. d. J. wegen Behandlung der Ge- schäfte der sogenannten willkührlichen Gerichtsbarkeit werden hiemit folgende weitere Bestim- mungen zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. I. Da in dieser Verordnunzg dersenigen Orte, wo ein Ober= oder Patrimonial= Amt seinen Stz hat, nicht ausdrücklich erwähnt worden ist: so wird hiemit festgesezt, datz, wenn an solchen Orten kein Stadtgericht sich befindet, die Ausübung der willkührlichen Gerichts- barkeit dem Ober= oder Patrimonialamt, und dem Orts-Magistrat, oder, wenn in einem Patrimonialort auch kein Magistrat vorhanden wäre, dem Pateimonial-Amt und 2 Sca- binen zustehen soll. II. Es bleibt jedoch in jedem Fall den Oberamksgerichten beror, für die vor ihnen han- delnden Minderjährigen die erforderlichen Kuratoren zur Ausführung eines Rechtsstreits oder zu Vornahme einer gerichtlichen Handlung, und Kriege vogte für Persenen weiblichen Geschlechts zu eben diesem Endzwek zu bestellen. III. Ein gleiches sindet an Patrimontal- Orten in Hinsicht auf die Justitiarien state, welche übrigens bei Ausübung dieses Theils der Jurisdiktion 2 Scabinen beizuziehen haben. IV. Was von den Befugnissen der Magistrate und ihrer Mitgtieder bei Solennisi- rung der Testamente in dem ¾rl 19. gedachter Verordnung enthalten ist, soll ohne Unter- schied auch auf Städte, wo sich kein Stadtgericht befindet, angewendet werden. Decretum Stuteg. in Kön. Ober-Regierung, Regiminal-Departement, den 15. Dec. 1808. Ex tpec. Relolut. Wiumg gegen den Umlauf falscher Königl. Württemberg. Sechskreuzer-Stöcke. Seit einiger Zeit sind falsche Würtembergische Sechsereuzer-S:ücke mit der Jahrzahl 78o8. an verschiedenen Orten im Umlauf. Ungeachtet das Gepräge ziemlich rouschend nach- zeahmt ist: so läßt sich doch, da sie ganz von Mössing urd schlecht versilbert sind, ihre Unächtheit durch weniges Reiben auf einem Stein oder mit einer Feile leicht enedeken.