Nro. 2. 18f0 0#. 5 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Sanistag, 7. Jan. Koͤniglich Wuͤrttembergisches Rang-Reglement. I. Elasse. Feld-Marschälle. Die von Sr. Königl. Majestät zu ernennenden katholischen Bischöse. Cabitaine des Gardes. Die Chefs fürstlicher Familien. Staats, und Conferenz, Mintster. Cabinets-Minister. S#tWaats= Minister. Kriegs-Minister. Feld-Zeuzmeister, und die, welche diesen Rang haben. Die Mitglieder fürsllicher Familien, welche den Titel als Peinzen führen. Ober= Hof-Marschall. (Sämtliche rouliren unter sich nach ihrer Ancienneté bis auf die Feld-Marschdälle, welche immer den ersten Rang haben, und die Bischöfe, welche, wenn sie von adelicher Geburt sind, jederzeit den zweiten und dritten Rang einnehmen, wenn aber dieses der Fall nicht ist, nach dem Ober-Hof-Marschall kommen, ohne mit den audern zu rouliren.) Die Kron-Erb-Aemter haben während ihrer Funktionen den lezten Nang in der ersten Classe. II. Classe. General-Lieutenants. Wirkliche adeliche Geheime: Räthe, oder diejenigen; welche als solche bei Hof oder sonsti- gen Chargen diesen Character haben. Oberst- Kammer-Herr. Oberst Hofmeister des Königs. Oberst-Scalimeister. Ober-Schle= Hanpimann. Ober= Schenk Genrernzus der Nesidenzen. Oberst Jizermeister.