5 Da nun hierdurch die Conscriptionspflichtigen Gelegenheit erhalten, sich den jahrlichen Musterungen zu entziehen, so wird hierdurch verordnet, daß dergleichen Certificate nie an- ders als mit dem Beisaze „guͤltig bis zur naͤchsten Musterung“ ertheilt werden sollen. u den 26. Jan. 1809. Koͤnigl. Ober-Regierung, Reg. Dep. Decret des Koͤnigl. katholischen Geistl. Raths an die Khnigl. Ober= und Dekanat-Aem- ter, die Berichte über die Beschaffenheit erledigter karhol. Kirchendienste betreffend. Da die Berichte über die Beschaffenheit erledigter katholischer Kirchendienste nicht im- mer nach der Vorschrift, welche das Decret vom 35. Jun. 1307. (Staats= und Regierungs- Blatt Nro. §1.) enthalt, noch in der gehörigen Zeit erstattet werden; so wird hiemit säntlichen Ober= und Decanat= Aemtern der gemessene Befehl ertheilt, die gesezliche Ord- nung künfeig auf das genaueste zu beobachten. Der Dekan hat jedesmal den Bericht se- gleich nach erfelgter Erledigung zu entwerfen, und denselben dem Oberamt zur Einsicht und, wo es nörhig wäre, zur Berichtigung oder Ergänzung mitzurheilen. In Fallen, wo vin Pateimontal-Beamter zu concurriren hat, ist derselbe durch die Königl. Beamte zur unge- üumten Erfüllung seiner Pflicht aufzurufen. Indem übrigens der bisherige Termin von 14 Tagen zur Einsendung dieser Berichte auf 4 Wechen, vom Erledtgungs-Tage an gerechnet, verlängert wird, erwartet man desto zuver- läsiger, daß derselbe in keinem Falle mehr werde versäumt werden. Decr. Srurtg. im kathol. geistlichen Rath, den 4. Febr. 1809. Rechts-Erkenntnisse des Kön Oker-Trib. zu Tübingen. 1) In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung gewiesenen Implorations: Sache von Schorndorf, zwischen der Elisaberhe Catharine Mose- rin mit ihrem Geschlechts-Vermunde, Klägerin, Imploranein, und dem Pfleger der 3. Jo- hann Meoser'schen Kinder, Intervenienten, Mitimploranten an einem, sodann dem Göter- Ofleger der Marie Catharine Moserin daselbst, Beklagten, Imploraten am andern Theil, eine Heirathgurs-Forderung betreffend, wird, nach gestattetem und in principeli geführtem Mullitaͤten: Prozesse, die Urthel voriger Instanz, als keineswegs nichrig bestätigt, und die implorantische Varthei zur Erstattung der Prozeßkosten dieser Instan; an die imploratische Masse verureheilt. Den 4. Febr. 18c9. a) In der Appellations-Sache von der Fürstlich Hohenlohe: Neuenstein= Ingelsingen- schen Justiz-Kanzlei zu Oehringen zwischen dem Handelomann Johann Ludwig Heinle da- selbst, Imploramn, Appellanten an einem, und den Johann Georg von Hillenbrand'schen Cnratoren in Augspurg, Imoloranten, Appellaten am andern Theil, eine hypothekarische Klage betreffend, wird vorerst im Dunkte der Appellations-Förmlichkelten, mitrelst Beschei- des, dieselbe für erwachsen angenommen, sodann, in Erwägung ihrer warerieilen Beschaf- senheit, durch Urthel die Appelluion wegen gänzlichen Mangels an einer Beschwerde ver- worfen, und Implorat sowohl in die Erstammung der auch in bteser Arpellatiens= Instanz der implorantischen Curatel verursachten Prozeß Kosten, als auch wegen seiner frevelhaften Verzögerung der Sache, in eine Fiscal: Strafe von Zehen Reichsthalern verurtheilt. Den * 1% Bebr. 1309.