L Nro. 17. 1300. 1 Königlich-Württembergisches Stgats-und Regierungs-Blakt. Dienstag, 17. April. –).. Bekanntmachung. Den theilweisen Verkauf der herrschaftl. Güter zu Maulbronn betreffend. Da Se. Königl. Mas. zu verordnen allergnäddigst geruhet haben, daß die herrschaftli- chen Güter bei Mamlbronn, zu einer Kolonie-Anssedlung bestimm", und solche, je nachdem sich Kaufsliebhaber zeigen würden, in größere oder kleinere Wirthschaften abgerheilt, auch die ent- behrlichen Gebäude, theils wie sie stehen, theils auf den Abbruch hiezu verwendet werden sollen: so wird diese allerhöchste Entschließung hiemit öffentlich bekanm gemacht, und zugleich den Kaufs= Liebhabern vorläufig folgende Nachricht mitgetheilt. 1) Die zur Veräußerung für eine Colonie-Ansiedelung gnädigst bestimmten Gebäude und Feldgüter bestehen in 4: Wohn und Oekonomie: Gebäuden, 79 Mrg. 3 Vrel. 25 Rih Wein- bergen, 72 Mrg. Gärten und Lbändern, 310 Mrg. 1 Vil. 10 Rith. Wiesen u. Sümpfen, 73 Mrg 2 Vil. 15 Rth. Aekern, 20 Mrg. I Vll. 30 Reh. Waldfeld, 168 Mrg.“ Wtl. o Rth. See= und Fischwasser, und die Waidgerechtigkeit zu 706- zoo Stäük Schaafwaar auf Maunl- bronner und andern Orts-Markungen. à) Ausser den benannten Gebäuden können aber auch den Kaufsliebhabern noch viele Bau- Materialien, und insbesondere vortrefliche, schon bearbeitete, Bau-Steine zu Aufführung mehrerer Gebäude überlassen werden. Die vorhandenen Weinberge gehören zu den vorzüglicheren des Reichs, die übrigen Feldg#ter aber, welche gröstentheils eben, oder an mäßigen Abhängen gelegen sind, liefern in jener fruchtbaren Gegend, und von dem meistens glüklich gemischten Boden, bei einer regelmässigen Bewirthschafeung sehr reiche Obst= Futter-Reps: Watzen-Gersten= Kraur und Schäáäfen-Früchten= Haber Roken und Dinkel: Erndten 2c. überhaupt alle Produkte, welche unter günstigem Clima, und in gutem Boden vorzüglich gedeihen. 3) Inn= und Ausländer, welcher Religion sie zugethan seyn mögen, mithin auch Ana- baptisten 2c. werden als Ansiedler zugelassen, und jedem, der unverdächtige Zeugnisse über sein Prädikat und Vermäögen beibringen kann, steht es frei, seine Wünsche dem Landwirth= schaftlichen Departement Königl. Ober-Fmanz-Kammer zu eröfnen, welches die Abtheilung in grössere oder kleinere Wirthschaften, mit oder ohne Gebäude, nach dem Verlangen eines