Nro. 22. 1809. ’ser Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blakk. Samstkag, 6. Maß General-Rescript, die Beerdigungsart der Selbstmörder vetr. Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 4c.. Da wier in Hinsicht auf die Beerdigungsart der Selbstmörder die bisher in bestimm- ten Fällen bestandene Absonderung des Begväbniß= Plazes auf den Kirchhöfen für die Zu- kunft abgestellt wissen und verordnet haben wollen, daß nur allein die Leichname hingerich- teter Verbrecher durch den Nachrichter unter dem nächstgelegenen Hochgericht begraben wer- den sollen, so wird solches Unsern Ober= und Patrimonial-Beamten zu ihrer Nachricht und- DNachachtung bekammt gemacht. Daran 2: Stuttg, im Königl. Senars-Ministerio, den r5. Merz, 1809. Ad Mand. Sacræ Regiæ Maj. Die Verleihung des Rechts nach Salpeter zu graben betr. Se. Königl. Mas. haben allergnddigst zu verordnen geri#t, daß das Recht nack- Salpeter zu graben in den gesammten Kénigl. Staaten an die Meistbietende gegen ein jähr- kiches. Locarium verliehen werden solll. Von Setten des Landwirchschaftlichem Departemente Königl. Ober-Finanz= Kamm'er wird diese Verleihung für die Cameral-Distrikte in den 6. Kreißen Stuttgart, Ludwiss. burg, Heilbronn, Schorndorf, Oehringen und Ellwangen am 24. dieses Monats und dem nächstfolgenden Tägen, sofört für die Cameral= Distrikte in den 6= Kreißen Rothenbura, Urach, Calw., Ehingen, Nottweil und Alrdorf am zom dieses Monats, und folgenden Tä- gen in der Königl. Kanzlei dergestulten vorgenommen werdem, daß jedesmal den ersten Tag mit den näher liegenden. Cameral-Distrikten der Anfang, gemacht, und dem zweiten Tag, mit entfernteren Camerak-Distrikten fortgefahren wird. Es wird dieses hiemit zur allgemeinen Wissenschaft gebracht, damir sich diejenige; wel- che Akkorde abschließen wollen, an ermeldren Tägem Morgens um 7 Uhr in der Königl., Kanzlet einfinden, und dem Verhandlungem anwohnem können; wobei noch folgendes vor- (dufig bemerkt wird: 1) jeder Licltane hat eim oberamrlich gestegeltes Zeugnis seiner Ores-Hbrigkeit sowohl übeer sein Prädicat als auch darüber beilubringen, daß er hinlärgliche Caution, zun leister-