178 im Stande sei, und daß er das Salpeter- Sieden selbst verstehe, oder solches vurch tüch- tige keute versehen lassen koͤnne. 2) Die Verleihung wird zwar Cameral= Distriktsweise vorgenommen, hingegen bleibe sedew, der sich in Hinsicht auf die erforderliche Cautionsleistung gehörig ausweisen wird, unbenommen, sich auf mehrere Cameral-Distrikte einzulassen, so wie dagegen, wenn es be- senders verlangt wird, Ein Cameral-Distrikt auch an verschiedene Salperer-Sieder verlie- hen werden kann. 3) Die bei einigen Cameral-Verwaltungen über einen Theil ihrer Distrikte bereits be- stehende Salpeter-Akkords behalten ihre Wirksamkeit auf die im Contrakt bestimmte Zeit, wenn nicht besondere Umstände ein anderes nothwendig machen. Deeret. Stuttg. im Land- wirthschaftl. Depart. Königl. Ob. Finanz-Kammer, den 2. Mai 1800. Königl. Ob. Justiz-Coll. I. Sen. Die Einsendung der Criminal-Tabelle betr. Es werden sämtliche mit Einsendung der Criminal= Tabelle, pro IV. Quartali 1808. im Rükstand scch noch befindliche Ober-Forst-Ober= und Yatrimonial-Aemter hiemit ange- wiesen, unter Vermeidung der sonst zu gewarten habenden Strafe die Criminal-Tabelle für das lezte Quartal vorigen Jahrs einzusenden. Derret. Eßlingen, in Königl. Ober-Justig= Colleg. I. Senats, den 23. April 109. Decet der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, d. d. 28. April 1800. In Beziehung auf die Disposition der Königl. Zoll-Ordnung, G. ör. und die Gene- ral= Verordnung vom 29. Jul. 1808. (Scaats= und Reg. Blatt Nr. 35)) wegen des Zolls und der Accise von Feldprodukten wird auf mehrere Anfragen folgende Erläuterung gegeben: 1) das Holz gehört Icht unter diejenigen Feldproduke#e, deren Aus= und Einfuhr nach der Bestimmung der erwähnten General= Verordnung vom 29. Jul. 180 8. freigegeben ist; 2) die Einfuhr der von Innländern auf ausländischem Territorio selbst erzeugten Pro- dukte blelbt zollfrei, auch selbst, wenn , z)berGrmmEigenxhümersolcheProdukteattfbemFeldeaneinenanderannläm der verkauft, in welchem Fall nur die Verkaufs= Accise zu erheben ist; 4) wenn das Prodyukt von disseitigem Boden an einen Ausländer verkauft wird, se ist der Ausgangszoll, und wenn ein Innländer ein solches Produkt vom ausländischen Ter- ritorio erkauft und einführt, der Eingangs-Zoll zu entrichten. Stuttg. den 38. Apr. 1800. DOecret der Königl. Ober-FKinanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, die Bier-Branntwein= und Essig-Accise betr. d. d. ZJ. Mai 1800. « Art-VeranlassungverschiedenerAnfrageniuAnsehungdesAcrise-EinztigsvonBim brauern, Branntweinbrennern und Essigsiedern, wird die Erlaͤuterung gegeben, daß die Bierbrauer, Branntweinbrenner und Essigsieder von selbst fabricirten Getraäͤnken, welche sie an Schenk- und Zapfen-Wirthe, es sei im großen oder kleinen, zum Ausschank verkaufen, die auf 3 kr. vom Gulden gesezte Wirthschafts-Accise, von welcher alsdann diese Wirthe seei bleiben, zu entrichten haben, daß aber von den Getränken, welche an Personen, die