Nro. 23. 1809. 139 Koͤniglich-Wuͤrttembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 13. Mas. Königl. General-Rescript, die Aufhebung aller Patrinwntal -Gerichtsbarkeit im Köntg- „reich betreffend. Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Württemberg ꝛc. ꝛc. ic. Da Wir zu Vereinfachung der Justiz-Pflege und gleichförmigen stracken Handhabung. derselben in allen vorkommenden Fäüllen verordunet haben wollen, daß die von Unsern Fürsten, Grafen und adelichen Gutsbesizern bisher ausgeübte Hatrimonial-Gerichtsbarkeit in ihrem hanzen Umfange, mithin sewohl die Criminal-Ciotl= und Forst-Gerichrsbarkeir, ale auch alle auf Polizei: Gegenstände sich beziehende Inrisdiction von nun an gänzlich aufgehoben Pon soll; so erklären Wir hiedurch die sämrliche Justiz= Kanzleien und Patrimonial-Gerich- te Unseres Reichs für aufgelöße. Wir untersagen daher sowohl allen Fürstlichen, Gräflschen und adelichen Gutebesizern, welchen bisher die Patrimonial: Gerichtsbarkeit und Orts-Pelizei zustand, als auch ihren bisherigen Behörden und Beamten, bei schwerer Ahndung auf keine Art und Weise tegend einen i r er sel gerichtlich oder aussergerichtlich, vorzunehmen, sondern dißfails al- les Unsern Königl. Cellegien, Gerichten und Beamten zu überlassen. » In dieser Gemaͤsheit haben die betreffenden Koͤn. Oberbeamten alle ber den ehemaligen Justiz-Kanzleien und Patrimonial-Gerichten verhandelten Akten zur Hand zu nehmen, und in den noch anhängigen Cioil Criminal: und Forst. Sachen nach Vorschrift Unserer Geseze. und Verordnungen eneweder selbst das Erforderliche einzuleiten, oder die Akren an die ge- eigneten Behöeden einzusenden, welche zur Annahme und Erledigung derfelben hierdurch an- gewiesen seyn sollen. « Indem also von nun an uͤnsern Fürsten, Grasen und adeltchen Gursbestzerm nur noch- das Recht, die zur Administration threr Güter und Nevenüen erforderlichen Rent-Beamten zu bestellen, bevorbleibt, so verordnen Wir, daß von allen Vacaturen bei Stadt= und Ge- richteschreibereien und Schuleheißen, Aemtern, den bestehenden Königl. Verordnungen gemäß, die Anzeige wegen Wieder-Besetzung derselben an die Kömgl. Ober-Regierung g.#7 uchr, und die in den ehemaligen Fürstl. uud Gräfl. Herrschaften befindlichen Kanzlei-Gebäude zu Unserer weitern Dispesstion von Unsern K. Cameral= Verwaltern in Besitz genommen wer-