237 eine gemciuschaftliche Nemirations-und Praͤsentations-Urkunde nach dem anliegenden For- mular ausgestellt, und dieselbe von dem neu ernannten Geistlichen oder Schuldiener mit et- ner allerunterthaͤnigsten Bittschrift um Ertheilung der allerhoͤchsten Koͤnigl. Bestaͤtigung un- ter dem Beibericht des gemeinschaftlichen Oberamts an das Koͤnigl. Ober-Consiorium ein- gesendet werden foll: so wird solches zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung mit dem Anhang bekannt gemacht, daß von Seite der gemeinschaftlichen Oberaͤmter bei Erstattung ihrer Beiberichte kuͤnstig diejenigen Vorschriften beobachtet werden sollen, welche in der den vormaligen Patrimontal: Beamten in Hinsicht auf ihre Präsentations-Berichte unterm 10. April dieses Jahrs Staats= und Regierungs-Blatt Nr. 21. und pag. 171. gegebenen Ver- ordnung enthalten sind. Deeret. Sturtg. im Kön. Ober-Consistorium, den 13. Jun. 1808. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. Propr. Formular der Nominations= und Präsentations-Urkunde zu cvungelischen Geistlichen und Schuldiensten. Da die Pfarrei (Diaconat 2c. Schuldienst) N. Dekanats N. durch das Absterben (die Beförderung u. s. w.) des - erledigt, und hierauf von dem Unterzeichneten vermege der lhm zustehenden Patronat= Befugnisse der N. N. wegen (inseratur im Allgemeinen dessen Praͤdikat) zu dieser erledigten Stelle nominirt worden ist, so wird derselbe, mit der aller- unterthänigsten Bitte um dessen Allerhöchste Confirmation, hiemit präsentirt, und ihm ge- genwärtige Nominations und Präsentatiens Urkunde zugestellt, um solche dem Königlichen Ober-Consistortum zu übergeben, und auch seines Orts die allerhöchste Königl. Bestätigung in der vorgeschriebenen Ordnung nachzusuchen. Unterschrife N. den (I. S.) des Patrimontal= und Patronat: Herrn Polizei-Verordnung, den Verkauf der unter dem Namen Kropfschwamm bekannten Schwimme betr. Da der Badschwamm, welcher an und für sich nicht als narkotisches Pflanzengift wieke, durch fehlerhafte Zubereitung oder durch unverhältnißmässige Gaben desselben, wie kürzlich die Ecfahrung gelehrt hat, ein relativ schädliches Mittel werden kann, wodurch das Leben der Menschen in große Gefahr komme; so sieht man sich veranlaßt, andurch zu verordnen: 1) Kein Apotheker darf die als Kropfschwamm in Gebrauch kommenden kleinern Bad- schwämme anders, als gehbrig gebrannt, verkaufen, oder abgeben. - 2)DenMakerialistenundKanfleutenistdchetail-BekkaufvieserkleinenBadschwätm me gaͤnzlich verboten. Wer diesen zum allgemeinen Besten gegebenen Vorschriften zuwider handelt, wird mit einer Strafe von 20 Reichsthaler belegt, wovon dem Anbringer ein Drittheil zuerkannt wird. Stuttg. den 12. Jun. 1809. Käoͤnigl. Ober-Polizei- Direktion. Warnung wegen des Umlaufs falscher Muͤnz-Sorten. Da nenerlich falsche Wuͤrttemberg. Sechs Kreuzerstuͤle von den Jahren 1305. 1806. 1307. und 1808. und eben solche Wuͤrttemberg. Groschen-Stuͤke und Oestreichische Vier u. zwanzig Kreuzerstuͤle in Umlauf gekommen, welche groͤstentheils von Messing und sehr leicht