248 um so gewisser Duplicate einsenden sollen, als diese Verordnung schon laͤnast bestehet, und die Zehend- Berichts- Duplicate theils zut Revision der folgenden Zehend Berichte, theils zu Nachforschungen und Ausarbeitungen bei Keènigl. Kanzlei auf den Fall unentbehrlich sind, wenn ein Beamter mit Einsendung seiner An#us-Aechnung und der Rechuungs: Beilagen, zies- welchen also der Zehend-Bericht des vorgehenden Jahrs erst mit übergeben wird, sch verspätet. 3) Sollen zu Erleichterung der Uebersscht bei Prüfung der Zehend-Verleihungs-Be- richte, alle Orte, welche in dem Zehend-Bericht verkenemen, gleich im Eingang mit ihren Namen aufgeführt, die Zahl des Blatts, auf welchem die Verlethung des Zehendens ron jedem einzelen Ort, in dem Zehend-Bericht zu finden seie, bemerkt, und die Zehend: Ver- pachtungen selbst, nach alphabetischer Benennung der Orte, welche Zehenden zu reichen ha- ben, in dem Zehend-Bericht vorgetragen werden. 4) Do durch die neuere Aemter= Vereinigungen und Cameral-Bezirk#-Eintheilungen, auch die vorher statt gehabte Administration der Zehend-Gesälle wesentlich verändert werden mußte, mithin aus den bei Königl. Kanglei einkommenden Zehend-Bericheen gegenwärtig nicht mehr zu ersehen ist, welche Zehend= Gefälle dieser oder jener Cameral-Beamte an ande- frre Cameral:= Verwaltungen der neuen Eintheilung gemäs, habe abtreten müssen, und welche Zehenden ihm seict der neuen Cameral-Districts-Eineheilung zur Erhebung und Verrechnung, von a#dern Cameral-Aemtern zugeschieden worden sind: so verordnen Wir hiemit gnädigs#, daß zu Begründung einer Untersuchung, ob seit dirser Zeit bei Erhebung der Zehendgefälle kein, Unserem allerhöchsten Zehend-Interesse Nachtheil bringender Irrthum sich eingeschlichen habe, von jeder Cameral: Beamtung mit dem nächsten Zehend-Bericht ein besonderes Ver- zeichniß über alle zu dem betreffenden Cameral: Districe gehörige Städte, Fleken, Dörfer, Weiler und Höfe eingesendet, und in diesem Verzeichnts mit Benennung der einschlagenden Dokumente, ausdrüklich bemerkt werden solle, wer auf diesen Orts= Markungen den großen und kleinen Frucht= den Heu-und Oehmd= 2c. Zehenden zu beziehen habe, auch von wel- chen Beamwungen die Unserer Königlichen Ober-Finanz-Kammer zustehende Zehenden, vor der neuen Eintheilung der Cameral= Distrikre, eingezogen und verwaltet worden seien. 5) Haben bisher viele Beamre diejenige Güterstüke, welche wegen Entrichtung eines Surrogat= Gelds, oder aus anderen Gründen, von Reichung des Zehendens in naturs frei stod, in den ZebendBerichten theils gegen die Vorschrift nur summarisch von der Morgen- Zahl des zehendbaren Feldes abgezogen, theils auch eben diese Güterstüke in so fern unrich- tig und mangelhaft specificirt, als die Specification mit den Rechnungen, in welchen die Surrogat-Gelder verrechnet seyn sollen, nicht übereinstimmt. Es sollen deßwegen alle dergleichen unter die Abzüge an der zehendbaren Morgenzal gehörige Felder, in den Zehend-Berichten künftig immerhin richtig specificirt werden, auch haben die Cameral-Beamte ganz unfehlbar die Rechnungs-Blatt:Zahl bei sedem Güterstäk anzuzeigen, und dadurch den schuldigen Beweis zu führen, daß von dergleichen Surrogat- geldern rdc. in Rechnungs-Einnahme nichts zurük geblieben seie. 0) Ist dem Beamten durchaus nicht mehr gestattet, von dem Zehend= Verleihungsge- schäft unter irgend einem Vorwand, 1. B auf einen zur Hülfe beigezogenen Seribenten 2c. gegen die Bestimmung des neuesten Diären= Regulativs weilere Kesten anzurechnen; auch