341 Beilage zu Rro. 40. (Oes Stusts= und Regicrungs-Blatts von 1800.) Instruktion für das Landdragoner, Korps. §. Jr Das zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Innem des Königreichs aufgestellke Tanddragoner-Corps enthält nach seiner gegenwärtigen Einrichtung im Ganzen 321 Mann, und darunter an berittenen Land-Dragonern rá Unter-Osfiziere und 130 Gemeine, und an Sand= Füsflieren 14 Unter-Ossi= ziere und 163 Gemeine. „ "% Es stehet unter einem Kommandeur, welchem 2 berittene und 2 Infanterie-Offiziere nebst a Quartier- meistern beigeordnet sind. #h. 2. Nach der festgesezten Dislocation des Korps enthalt 1) der Kreis, an Kavallerie: 1 Unter-Offi#z. 10 Gem. an Infanterie: 1 Unker-Offiz. 12 Gem. 2) der — — 1 — 10 — — — 1 — II — 3) der — — 1 — 10 — — — 1 — 11 4) der — — 1 — 89 — — — 11 — 9 — der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 — der — — 1 — 1 — — — 1 — 12 — ) der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 — 8) der — — 1 — 10 — — — 1 — 10 — ) der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 — 10) der — — 1 — 8 — — — — 8 — 3 der — — 1 — K S — — 1 — 10 — 12) der — — 1 — 8 — — — 1 — 20 — Hiezu kommen nech die Stuttgarter Reserve mit Cavallerie: 1 Unter-Ofsiz. r5 Gem. Infanterie: Unter= Ofsiz. 20 Gem. die Ludwigsburger Reserve mit Cavall: 1 Unter-Offiz. 8 Gem. Infanterie: 1 Unter-Offz. 10 Gem. Es versteht sich hiebei von selbst, daß in Fällen, wenn die in einem oder dem andern Kreise zu kreffen- den Sicherheits-Anstalten eine größere Anzahl von Mannschaft erfordert, auf höhere Anordnung eine tempo- raire Aenderung dieser Dislecation nach Erforderniß der Umstände eintreten kann; jedoch ist in allen Fällen die in Stuttgart und Ludwigsburg befindliche Reserve nicht zu sehr zu schwächen, damit die Polizei von ihr die stets erforderliche Aushülfe erhalten könne. S — KrW Die Jurisdictions-Ausübung über dieses Korps, e ganze innere Organisation und Oekonomie, die Er- Anzung und Verpflegung desselben, die Bestrafung und %½#s des dazu gehörigen Personals, wird durch, ie big etgnetn ilikair = Behörden besorgt und geleitet, welche erforderlichen Gals mit den Kreis= Uem- tern Rüksprache zu nehmen haben. « In Ausübung des ihm obliegenden Polizei-Diensts hingegen steht jeder unter den Befehlen des Kreis- Hauptmemns: welchem er zugekheilt ist, und der auch auf Bestkrasfung oder Entlassung einzelner Schuldhaften antragen kann. S. 4. Die Kosten des Land-Dragoners-Korps werden zueliem Fond der Königk, Generak-Kriegs-Kasse mit-