342 telst Abrechnung an den Steuern durch die Amtspflegen bestritten, mit Ausnahme des Dachs und Fachs, welches nicht in die auf diese Art zu erzielende allgemeine Landes-Peräquation gehdrt, und mit Ausschluß der DOfftziers-Gehalte, welche die Kriegs-Kasse bezahlt. Zu Führung der Rechnung und Fertigung der Zah- lungs. Lsten wird ein eigener Regiments- Quartiermeister oder Rechnungs Führer aufgestellt, welcher zu- Hleich bei aussererdentlichen Vorfällen wie 3. B. bei Depots 2c. zu Regiments-Quartiermeisters-Diensten in er Garnison Stuttgart gebraucht werden kann. Vorschristen, welche sich auf den militairischen Dienst und die Oekonomie des Landdragoner:Korps beziehen. 5*!* Die Königl. Landdragoner werden bei ihrer Annahme sowohl auf die Kriegs= Artikel ols auf die gegen- wärtige Justruction beeidigt. 4 K. 6. Jeder Landdragoner erhält eine vollständige Unisorm, wovon der blaue Rock samt weißem Gilet, Hut, Handschuh, Müze und Halstuch alle 3 Jahre, Mantel und Mantelsak alle 6 Jahre, Stallkittel und Neber- bosen, Stiesel, Hemd, Strümpfe und Zopfband alle 2 Jahre, und Beinkieider alle Jahre abgegeben werden. Fär die band-Fusiktere werden alle anderthalb Jahre neue Kamaschen abgereicht. « .7. NebendektäglichenthnnngvonAkt-und1r.täglichfürkleineMonkirungs-Auölagmistfvlsmkts an monatlichen Extrageldern ausgesezt, und zwar: fuͤr den berittenen Landdragoner schlaggeld — — — — 1 fl. ropret-Geld — — — — — 6 kr. für Gewehr-Reparation mit Einschluß der Pistolin — — 6 kr. um Sattel und Zeug zu unterhalten — — — 32 kr. für die Kand-Füsiliere Propreké“-Geld — — — — — 6 kr. zur Gewehr-Reparation — — — 4 kr. Bei dem Unteroffizier beträgt die Löhnung täglich drepfig Kreuzer. Zu Bestlreitung der verschiedenen kleinen Unkosten mit Ausschluß der beichenkosten, sind die gewöhnlichen Korps-Unkosten à 6 kr. für den Cavalleristen und 3 kr. für den Infanteristen monatlich ausgesezt. . G. Die Löhnung wird jedem wöchentlich aus der Amtspfleg-Kasse desjenigen Oberamts, in welchem er sei- ne Station bat, gegen eine von dem vorgesezten Offizier zu unterzeichnende Anweisung ausbezahlt. Die Bazahlung des Klein= Montirungs= Gelds und der Extragelder Feschiett balbjährig auf den 1. Mai und 1#. Nov. seden Jahrs. Was in der Zwischenzeit an Reparaturen vorfällt, davon hat jeder Landdragonce dem Oderamt seines Stations-Orts die Zettel vorzulegen, welches dieselbe nach Erfund der Umstände zu mo- deriren, und die Amtepfleg zur Ausbezablung zu Ugitimiren hat. Der Betrag dieser Zettel wird alsdann bei der halbjahrigen Abrechnung dem Vanddragoner in Abzug gebracht. **J . SowohlinvcnMarions-Ortenalsandekwöthwodiesauddkogonerhinkt-dumm«-Istbenfccbenfretes QachuiioFachnebsifkeierStallungfürihkePfekdeeinzuråumkn.Stekönnenaberkesnbcondesesgcheiths ZimmeknochbesondccesHolzzumKockzmvomQuartiershaltekIocbermsondcknhabeysich·mitdetobncinkt geheisten und belcuchteten Stube des Quartierstraͤgers zu begnuͤgen, und sich des auf dem Heerd ohnehin auf- gemachten Fcuers zu bedienen. aben einzelne Gemeinden für die bei ihnen stationirten Landdragoner eine eigene Wohnung eingerichtek: so ist dem Quartiersmann die Erforderniß an Holz und Lichtern von dem Bürgermeisteramt abzugeben. Eine Geld-Adgabe für Wohnung, Holz und Licht, oder für einen dieser Artikel, kann ohne besondere Erlaubniß des Ke#mmandcurs und des Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Collegiums nicht Statt finden, wel- che nörhigen Fallo mit dem Kinigl. Kriegs-Kollegium kommuntciren werden. . 10. Ausser demjenigen, was in vorstehenden Artikeln bestimmt ist, haben die Landdragoner weder die Gemein-