Nro. 4. 1810 25 Königlich= Württembergisches Stoots= und Regierungs-Blakt. Samstag, 27. Jan Conseriptions= Verhältnisse der aufser der Ehe erzeugten einzigen Söhne. Se. Königl. Majestär wollen als allgemeine Norm festgesezt haben, daß die aus- ser der Ehe erzeugten Söhne, welche nicht legitimirt worden sind, ohne Unterschied, ob die Mutter Vermögen habe, oder nicht, nie als einzige Söhne behandelt und folglich der in der Conseriptions= Ordnung für einzige Söhne angeordneten Exemtion nicht theilhaftig wer- den sollun. Stuttgare, den 13. Jan. r810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. Kdnigl. Veror dnung. Die Verlegung des Confirmations-Mkts betr. d. d. Ls. Jan. 1810. Se. Königl. Majestät haben vermöge allerhöchster Resolnriom vom r4. d. Mon. daß, da Allerhechst Diefelben die Verlegung des Confirma- ###s#zeine nrikdere Jahrszeit für zwrkmäsig erachten, dieser Akt künftig in allen wbangelischem Kechea#e des Mosihreichs am ersten Sonntag im Menat Mai, und in den Städten, wo jährlich zweimal confirmirt wird, statt des nachsken Sonntags vor dem Ad- vene, am lezten Sonntag im Monat September gehalten werden soll. Es wird daher die- se allerhöchste Verordnung sämrlichen evangelischen Geistlichen des Königreichs hiemit zur Nachricht und Rachachtung eröffnet. Decret. Stuttg. im Königl. Ober-Consistorium, den 4# Jan. 1810 « Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Verordnung die Bestrafun der koatholischen Geistlichen. #ueges Scortations-Vergehen betr. strafung Da Se. · Königl. Maj. vermög allerhöchster Resolution vom 20. Jan. verordnet haben, daß künftig auch die katholischem Geistlichen, wolche sich pung#### Soortationis erwie- senermaße# verfehit habem würden, ihres Dienstes verlustig, und zu fernerer Anstellung in einem geistlichen. Amte für unfähig erklärt werden sollen; so wird diese allerhöchste Verord- nung hiemit zur allgemeinen. Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 2 1. Jam 1810. Decret Kdn. Ows. Fin. Kammer, Dep. der indirecten Steuern à5# t „d. d. 10. Jan. 1810. treffen d die Vornahme des Umgelds-Abstichs auf Lichtmeß. · Den Ober-Umgeldern wird hiedurch aufgageben, den Umgelds- Abstich und die Abrech-