26 — “ nung auf Lichtmeß, wo es noch nicht geschehen, ohne den mindesten Verzug vorzune men und die Wirthschafts--Accise an die Ober- Acciser in Zeiten abzuliefern, damit nh 44 wie auch die Oberungelder selbst, an der Einsendung der Rechnungen auf den vorgeschrie- benen Termin, nicht gehindert werden. Den 19. Jan. 1810. Decret Königl. Ober-Fluanz-Kammer, Depart. der indirecten Stener# d. d. 19. Jan. 1 ffend das erneuerte Verbot des Stemsel t « * 3½. Eust * Hinscche ker se ds Stegel= Mafflebene * ins- Da gegen die ausdruͤkliche Bestimmung des H. 6. der Stempel- Ordnung, daß keine ab- geschnittene Stempelzeichen aufgeheftet oder aufgeklebt werden dürfen, dennoch mehrmalen Frachtbriefe mit aufgeheftetem Stemvelzeichen den Oberzoll-Aemtern vorgelegt werden, so wird unter Beziehung auf jene Verordnung den Oberzoll: Beamten wiederholt die Weisung ertheist, von allen denjenigen, welche vorschriftswidrige Frachtbriefe dieser Art übergeben, die Strafe des zehenfachen Betrags des Stempels von dem Aussteller, oder, von dem Fracht- fahrer, und Fuhrmann ohne weiters einzuziehen, und der beereffenden Scempel-Casse nach Vorschrift der Stempel= Ordnung G. 22. einzuliefern. Senttg. den ro. Jan. 1810. Die im Kbnigreich befindlichen Papier-Fabriken betreffend. Da von Lichtmeß d. J. an, allen Papier-Fabriken im Reich besondere Distrikte mie dem ausschließenden Recht, in solchen allein Lumpen zu sammlen angewiesen werden, so ha- ben die gorist Ober-und Cameral-Aemter folgende Verordnung genau und pflichemäßiz zu beobachten. - 1) Alle bisherige wegen des Lumpen= Sammlens bestandenen Akkorde und Berechtt- gungen sind hiemit aufgehoben. « . ·«-«- 2)JedemPapieanbrikantenwirbeinbkstimmkekDUUkkIUMSAMMIMODMEUW pen angewiesen, und der Fabrikant erhält so viele Patente von Königl. Ober-Finanz-Kam- mer, Landwirehschafts-Departement, als er eigene Commisssonärs zu Einsammlung der Lun- pven in den ihm angewiesenen Distrikten bestellen wil. —— 3) Diese auf Ein Jahr von Lichtmeß r8..2. gültige Patente, in welchen die-Nahmen des Papier-Fabrikanten vom Distrikt und der von demselben zum Sammlen der Lumpen aufgestellten Personen benannt sind, hat der Papier-Fabrikant dem Oberamr des Bezirks in originali zu pro uciren, welches diese Sammler dahin zu verpflichten har; daß sie. von den eingesammelten Lumpen nichts auf Papier-Mühlen in andere Bezirke liefern, vielweni- ger gegen das bestehende Verbot ins Ausland bringen, auch die Verkaufer der Lumpen für die erhaltene Waare in koursirenden Preisen mit Geld bezahlen, und denselben keinen Ge- gentausch an Bändeln, Nadeln 2c. oder andern Kleinigkeiten dafür aufdeingen wollen. Wenn sich aber - . «- H die Sammler mit den Eigenthuͤmern der Lumpen wegen des Preises nicht vereini- gen koͤnnen, so soll in wichtigeren Faͤllen das Ober-und Cameralamt des Bezirks, sonsten ober der Vorsteher des Orts nach der Güte der Lumpen den Preiß derselben bestimmen. 5) Jeder Sammler hat ehe er Lumpen sammelt, das Original-Patene, neben welchem sonst kein anderes, mithin guch keine vidimirte Abschrift gültig ist, dem Ortsvorsteher zur