Nro. 7. Sr. “ Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 17. Feb. Königl. Pönal-Verordnung gesen- das Verbrechen der Unzucht mit unmannbaren adchen. Da die Unbestimmtheit der bisherigen Straf= Geseze gegen das Verbrechen der Un- zucht mit unmgnnbaren Mädchen eine der Schbbdlichkeit desselben unangemessene Gelindig- keit in der Bestrafung zur Folge gehabt hat; so verordnen Wir hiemit: 1) Wer das Verbrechen der Unzucht mit einem unmannbaren Mädchen unter 12 Jah- ren vollbringt, hat eine wenigstens fünfjährige Zuchthaus= oder Fesiungs-Strafe verwirkt. #8) Ist der Thäter ein behrer, Aufseher oder Vormund des mishandelten Mädchens, so wird diese Strafe verdoppelt. 3) War das Verbrechen mie besonderer Gewaltthátigkeit oder einer bedeutenden Verle- zung der Mißbrauchten verbunden; so wird die Strafe in einem wie in dem an- dern Falle nach den beschwerenden Umständen der That erhöht, und sie steigt bis zur Schwertstrafe, wenn der Tod des Mädchens durch die Mishandlung erfolgt ist. Sturtgart, im Königl. Staats-Ministerio, den 11. Febr. 1810. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. Die Königlich-Württembergischen Kronenthaler betr. Die auf allerhöchsten Befehl Sr. Königk. Maf. in der Königl. Münze zu Stutt gart he Gorägten Württembergischen Kronenthaler, welche auf der Haupt-Seite das Ks- nigliche Bildnis mit der Umschrift: Friderich J. König von Württemberg und auf der Gegenseite das Königliche Wappen, auf dem Rande aber die eingesenkte Umschrift: Königl. Wuürttemb. Kronenthaler enthalten, sind bei allen öffentlichen Cassen Jur zwei Gulden zwei und vierzig Kreuzer, anzunehmen und auszugeben. Stmmtgart, dem # Febr. 1810. Königl. Finanz-Ministerium.