GSchaafweid- und andern Verleihungen der Communen und milden Stiftungen, bei dem Ein- und Ausschreiben der Handwerksjungen, die an diesen Handlungen theilneh- menden Personen zu einem freiwilligen Beitrag fuͤr die Waisenhänser aufgefordert werden sollen. « » .. . »Wis-vgrsehewuusyskhkiszvenxxszejstlichensUnserv«K"öni"gk«eich-;-vaßsiejeveiGecegem heit ergreifen werden, um die Herze der ihrer Seelsorge anvertrauten Gemeinde Mitglie— der fuͤr die Gefuͤhle des Gemeinsinns und des Wohlwollens empfänglich zu machen, und besonders auch ihre- Aufmerksamkeit und Zuneigung auf die zu Unterstüzung und Bildung der Ingend gestisteten Anstalten zu lenken. « ·« . EndlichxnsacljetjiWiHFmichd·cn'»Stad«t««-mtd«Amtsschreibetmthäricn,-Substimten und andern, welche Tistaniente zu verfertigen haben, zur Pflicht, diese Gelegenheit, bei wel- cher sch die Reigung zum Wohlthun gemeiniglich am freigebigsten aussert, zu einer schikli- chen Fürsprache süe die Waisenhäuser zubenuzenn. s»·,» G. 16. ch oministration dieser Gefaͤlle. Zur, Erhebung und Einlieferung dersenigen Gefälle, welche niche unmittelbar in die Waisen= und Zuchthaus-Kaßen zu Stuttgart, #undwigsburg und Gotteczell stießen, wol- len Wir den Heiligenpfleger, und, wo keiter sich befindet, den Unter= Steuer= Ein- bringer jeden Ores zum Unter-Einbringer der Waisen= und Zuchthäufer, so wie den Amtspfkeger eines jeden Oberamts zum Ober-Einbringer bestellt haben: Sie sind in dieser Hinsicht anf ihre bereits abgelegte Eidespflichten zun verweisen, und werden wegen der ihnen deshalb obliegenden Functionen noch eine befondere Instruetion erhalten. Die jedem Wai- senhause besonders bestimmten Einnahmen sind an dasjenige: Institut, dem sie zugehoͤren, einzusenden, und fuͤr dasselbe zu verrechnen. Sind es Einnahmen,, welche beiden Waisen- häußern mit Aucschluß der Zuchthäußer zustehen: so ist jedem derselben die Hälfte zuzuthei- len. Was aber die gemeinschaftl. Gefälle der Zucht= und Waisenhäußer anlangt: so wol- u Wir um die Koften einer Central-Casse zu ersparen, hiemit verordnet haben, daß rse Gefaͤlle · , ...— s).vosn"UnserekHatipxuitidResiöknzstastSnmkzärt«,-ikigl·eichen-v"onden«-KreisenSUW gart, Caliv und Nrach an vie Waisenhauspflege zu Stuttgart. .«·«·, k)VonUnsererHaupt-undResideuzstadtssudwigssurg,-sowievoisdenKretsenLud- wigsburg, Heilbronn, Oehringen, Rotenburg, Rotweil und Altdorf an die Zucht-n. Waisenhauspflege in Ludwigsburg, und ««« . oTvvnsenKreisenEhfngemSchomdarftdellwangmandiethchthauspsiegeinGozz teszell eingeschikt werden sollen. 4. 17. d) Anfang ihrer Erhebungz. vl Der Einzug der den Waisen= und Zuchthänßern durch die gegenwärtige Verordnung angewiesenen Gefälle nimmt auf den usten des kunfrigen Menats April seinen Anfang, mit welchem Termin ssch ohnehin die Gefäll-Rechnungen der biseherigen Zucht= umd Wai- senhaus-Instieure von Semtegarr und Ludwigsburg schließen. Was von Gefällen, die zu diesen Rechnungen gehören, innerhalb des Termins nicht mehr eingebracht wird, ist gleich- wohl ven den bisherigen Einbringern besonders einzuziehen, und an diejenige Caße einzu- liefern, für welche es als Ausstand in Rechnung gecracht ist.