6s 1) aller Tabak, welcher ohne namentliche Declaration, mithin entwedet als unbenanntes Gut, oder unter einer allgemeinen Benennung als Specerei-Material= Kräámerei, — Diverse 2c. Waaren über die Gränze gebracht, und bei dem ersten Gränz-Zollamt nicht ausdrüklich zur Plombirung vorgezeigt wird, ist der Confiscation unterworfen, und der Fuhrmann, der mit einer unvollständigen Declaration über die Gränze einge- fahren ist, wird mit der in der Zoll-Ordnung bestimmten Serafe von einer kleinen Frevel von 3 fl. 15 kr. belegt, es mag alsdann der Tabak für den innern, Verbrauch oder für den Transit bestimmt seyn. 2) Derjenige Tabak, der im Innern des Königreichs von einem Kaufmann an den an- peern verschikt wird, bedarf zwar keiner Plombirung, muß aber von dem Orts= Zoll- oder Accise-Amt vor der Verpakung und Versendung besichtiget werden, um über- zeugt zu seyn, daß mit keiner ungestempelten oder sonst verbotenen Waare Handel ge- trieben werde. Findet sich dißfalls kein Anstand, so hat der Zoll-oder Accise--Beam- te den Frachtbrief oder Ladschein mit seinem Visa zu versehen. Im Unterlassungsfall wird die Strafe der Consiscation erkannt. Decret. in der General-Direction Königl. Tabaks-Regie, den 21. Febr. 1870. « DecretdesKdnigLKatholischeuGeistlichenRaths,dieConcurö-Prüfungender ' kathol. Geistlichen betreffend d. d. 20. Febr. 1810. Se. Königl. Majestät haben sich bewogen gefunden, die Concurs-Prüfungen der katholischen Geistlichen im Königreiche, mit Aufhebung der bisher provisorisch bestandenen Prüfungs-Commissionen in Stuttgart, Biberach, Rothweil und Ellwangen, dem Königlichen Katholischen Rath zu übertragen. Diese Concurs-Prüfungen werden daher nach den beste- benden Verordnungen vom 10. April 1807. (Staats= und Regierungs-Blate No. 21.) und vom 23. Febr. 1808. (Staats= und Regierungs-Blatt No. 10) von dem Königlichen Ka- tholischen Geistlichen Rath künftig vorgenommen werden, und wird hiemit die Eröffnung derselben für das Frühjahr dieses Jahre auf den 15. May, und für das Spaätsahr auf den 25. Sept. festgesetzt. . v Sämmtliche Geistliche, welche bei der Concurs-Prüfung erscheinen wollen, haben sich jedesmal 14 Tage vor dem Prüfungs-Termin mittels eines Erhibitums bei dem Königlichen Geistlichen Rath zu melden, am Tage vor der Prüfung aber sich auf der Kanzlei des Ka- tholischen Geistlichen Raths persbnlich zu stellen, und das weitere zu erwarten. Straf-Erbenntnisse des Kdnigl. Ober-Iustiz-Collegii I. Senats. Ad Mand. Sacr. Regiae Maj. —— . Jan. wurde der Strumpfstriker, alt Johann Conrad Traub, von Hor- 3- wegen seiuer wiederholten Diebstahls = Vergehen zu vierjähriger Arbeit in dem Zuchthaus zu Gorteszell perurtheilt, nach deren Erstehung er auf unbestimmte Zeit in ein Zwangs: lrbeitshauß gebracht werden soll. Unterm *:. Jan. wurde der Jude, Hirsch Jakob von Iggersheim, Oberamts Mer- gentheim, wegen verschiedener Betrügereien und Veruntreuungen zu einer zweijährigen Zucht- hausstrafe zu Ludwigsburg condemnirt.