Nro. 9. 1810. “ Königlich= Württembergisches Staats-und Regierungs-Blatt. Samstag, 3. Merz. 1 Bittschriften um geistliche Aemter betr. d. d. 20. Febr. 1810. Den Königl. Dekanat-Aemtern wird hiemit aufgegeben, ihren sämtlichen untergeord- neten Geistlichen zu bedeuten, daß sie in ihren Bittschriften um Anstellung oder Beförde- rung jedesmal den Vornamen, Geburts= Ort, Nahmen und Charakter ihres Vaters, ihrer Familie, Besoldung, Dienstzeit, so wie auch bie früher bekleideten Stellen und wie lang sie denselben vorgestanden sind, bemerken sollen; indem sie widrigenfalls zu erwarten haben, daß im Fall einer unvollständigen Angabe ihnen ihre Bittschriften ohne weiters zur Ergän- zung würden zurükgeschikt werden. Decretum, Stuttgart im Konigl. Ober- Consistorium, den 20. Febr. 1810. Rechts-Erkenntniß des Kdnigl. Ober-Tribunals. In der an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung gewiesenen Appel- lations-Sache von Alpirspach, zwischen Johannes Kopp zu Büchenberg, Kläger, Appel- lanten, und den Johann Georg Eberhardt'schen Relikten daselbst, Beklagten, Appellaten, ein Dienstbarkeits-Recht des Holzhaues zu Teicheln betreffend, wird, nach erkanntem und vollführtem Beweise und Gegenbeweise, zu Recht erkannt, daß die Beklagten, Appellaten, dasjenige, was ihnen zu beweisen obgelegen ist, rechrsbeständig dargethan haben, und in der Hauptsache, daß dieselben in dem Quast-Besize des Rechtes, soviel, aber nicht mehr Hokz, als die Teichel-Lage ihres Brunnens erfordert, in dem Forchen= Walde des Klc- gers, Appellanten, zu hauen, belassen; demnach von der gegen sie angestellten Klage ent- bunden, und übrigens die sämtlichen Prozeß-Kosten gegen einander verglichen seyn sollen. Tübingen, den 15. Febr. 1810. Erkenntnisse des Königl. Ober-Justiz-Collegi# II. Senats. 1) In der Appellations-Sache von Herrenberg, zwischen Rosine Catharine Sterzer allda, cum curator. Klägerin, Appellantin, an einem, und Johann Peter Mast daselbst, Beklagten, Appellaten, am andern Theil, puncto satisfactionis privatæ ex stupro et alimen- tationis prolis, wurde die Urthel erster Instanz confirmirt, und die Appellantin in die in der Appellations-Instanz aufgegangene Kosten verurtheilt. Stut:g. den 10. Febr. 1870.